Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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Beweisführung (vgl. Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz VE-ZPO) oder privater Gutachten als Urkunden (vgl. Art. 177 VE-ZPO).

1.3.5 Verfahrenskoordination: Erweiterte Zulässigkeit von Streitgenossenschaft, Klagenhäufung und Widerklage sowie Präzisierung der Streitverkündungsklage

Wie die Praxistauglichkeitsprüfung gezeigt hat, besteht bei der Verfahrenskoordination Optimierungsbedarf, damit noch vermehrt eine gemeinsame und damit koordinierte Behandlung und Entscheidung mehrerer Streitgegenstände beziehungsweise Klagen oder Gesuche möglich wird, was letztlich auch effizienter und prozessökonomischer ist.

Daher schlägt der Bundesrat vor, dass einfache Streitgenossenschaft, Klagenhäufung und Widerklage neu auch in Fällen zulässig sein sollen, wo nicht für alle Ansprüche die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. So soll die einfache Streitgenossenschaft auch bei nicht gleicher Verfahrensart zulässig sein, wenn die unterschiedliche Verfahrensart ausschliesslich auf dem Streitwert beruht (vgl. Art. 71 Abs. 2 Bst. a VE-ZPO). Klagenhäufung und Widerklage sollen zukünftig ungeachtet davon zulässig sein, ob für einzelne Ansprüche das vereinfachte und für andere das ordentliche Verfahren gilt, sofern ein sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. Art. 90 und Art. 224 Abs. 1 und 2bis VE-ZPO); gilt für einzelne Ansprüche aufgrund ihrer Natur das vereinfachte Verfahren, gelten für diese die besonderen Verfahrensbestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäss Artikel 247 ZPO im ordentlichen Verfahren sinngemäss.

Sodann schlägt der Bundesrat vor, die Regelung der Streitverkündungsklage in Artikel 81 VE-ZPO neu und klarer zu fassen, damit dieses mit der ZPO neu schweizweit geschaffene Institut attraktiver wird; dazu soll insbesondere auch festgehalten werden, dass die Streitverkündungsklage dann nicht zu beziffern ist, wenn sie auf Leistung dessen geht, wozu die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird (Art. 82 Abs. 1 dritter Satz VE-ZPO).

1.3.6 Ausbau des Schlichtungsverfahrens

Das Schlichtungsverfahren hat sich seit Inkrafttreten der ZPO bewährt und soll daher in mehreren Punkten ausgebaut werden:

– Die Kompetenz der Schlichtungsbehörden, den Parteien einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten, soll massvoll erweitert werden, indem ein solcher Urteilsvorschlag zukünftig in den übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten gemäss Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe c VE-ZPO bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken (statt wie bisher 5'000 Franken) möglich sein soll. Demgegenüber unverändert bei 2'000 Franken soll die Streitwertgrenze für Entscheide der Schlichtungsbehörden in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bleiben.