Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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(Art. 163 Abs. 1 Bst. b und Art. 166 Abs. 1 Bst. b ZPO sowie Art. 160 Abs. 1 Bst. b ZPO).154

Vor diesem Hintergrund wurde die Parlamentarische Initiative 15.409 Markwalder «Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristinnen und -juristen» eingereicht und ihr zwischenzeitlich Folge gegeben.155 Diese verlangt die Schaffung eines neuen Artikels 160a ZPO zur Schaffung eines Mitwirkungsverweigerungsrechts für Unternehmensjuristen im Zivilprozess. Damit soll gerade im Vergleich mit dem Ausland eine vergleichbare Regelung geschaffen werden, die zukünftig prozessuale Nachteile für Schweizer Unternehmen vermeiden soll. Nach Ansicht des Bundesrates soll dieser Vorschlag angesichts seines unmittelbaren sachlichen Bezugs im Rahmen des vorliegenden Vorentwurfs zur Vernehmlassung gebracht werden, sieht die parlamentarische Initiative doch eine Ergänzung der ZPO um einen neuen (ausformulierten) Artikel 160a ZPO vor; diesen Vorschlag stellt der Bundesrat daher vorliegend unverändert zur Diskussion.

In einem neuen Artikel 160a VE-ZPO soll eine besondere Ausnahme von der generellen Mitwirkungspflicht gemäss Artikel 160 ZPO für unternehmensinterne Rechtsdienste wie folgt geschaffen werden:

– Nach Absatz 1 Einleitungssatz gilt die Ausnahme von der generellen Mitwirkungspflicht sowohl für die Parteien eines Zivilverfahrens als auch für Dritte. Handelt es sich bei der Partei um eine juristische Person, so gilt die Ausnahme für ihre (faktischen) Organe, die im Beweisverfahren wie eine Partei behandelt werden (vgl. Art. 159 ZPO), weil für Organträger dieselben Mitwirkungsgebote und Verweigerungsrechte gelten wie für die Prozesspartei selbst.156

– Die Ausnahme ist auf die Tätigkeit des unternehmensinternen Rechtsdienstes beschränkt; nur insoweit besteht für die von der Ausnahme betroffenen Personen keine Mitwirkungstätigkeit (Abs. 1 Einleitungssatz). Gleichzeitig muss es sich nach Buchstabe a bei der betreffenden Tätigkeit um eine solche Tätigkeit handeln, die bei einer Anwältin oder einem Anwalt als berufsspezifisch gelten würde. Damit wird an die gängige Voraussetzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisschutzes angeknüpft; diesen kann eine Anwältin oder ein Anwalt lediglich für ihre berufsspezifische Tätigkeit beanspruchen. Davon sind zum Beispiel private, politische oder soziale Tätigkeiten einer Anwältin oder eines Anwalts abzugrenzen, aber auch überwiegend kaufmännische Tätigkeiten wie die Vermögensverwaltung oder die Anlage von Geldern, soweit diese nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit steht.157

154 Vgl. 07.3281 Mo. RK-N «Pflichten und Rechte von rechtsberatend oder forensisch tätigen Angestellten. Gleichstellung mit freiberuflichen Anwältinnen und Anwälten»; 15.409 Pa.Iv. Markwalder «Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristinnen und -juristen»; 16.3263 Po. RK-S «Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristinnen und -juristen».

155 15.409 Pa.Iv. Markwalder «Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristinnen und -juristen»

156 Vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7315 f.; FRANZ HASENBÖHLER, Art. 159 N 22, in: ZK ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016.

157 Vgl. BGE 120 Ib 112 E. 4; BGE 112 Ib 606;