Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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liches Gericht) statt dem iudex ad quem (= Rechtsmittelgericht) gelten149, sondern allgemein bei versehentlichen Eingaben an offensichtlich unzuständige Gerichte in der Schweiz.

Art. 149

Nach dem geltenden Wortlaut dieser Bestimmung entscheidet das Gericht über ein Gesuch auf Wiederherstellung einer Frist oder eines Termins endgültig. Demnach sind Rechtsmittel insbesondere gegen den Ablehnungsentscheid eines Wiederherstellungsgesuchs grundsätzlich ausgeschlossen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dieser Wortlaut jedoch zu relativieren: Der Ausschluss jeglicher Rechtsmittel gegen den Wiederherstellungsentscheid kann der säumigen Partei nicht entgegengehalten werden, wenn die Verweigerung der Wiederherstellung den definitiven Verlust einer Klage oder eines Angriffsmittels zur Folge hat.150

Diese Präzisierung ist auch im Gesetz zum Ausdruck zu bringen, zumal es sich dabei um eine Frage des Rechtsmittelrechts mit unmittelbarer Auswirkung auf die prozessualen Rechte der einzelnen Prozesspartei handelt, was eine entsprechende gesetzliche Anpassung rechtfertigt. Damit wird die ZPO weiter verbessert. Nach dem Vorschlag des Bundesrats ist daher die geltende Bestimmung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dahingehend zu ergänzen, dass der Entscheid über ein Wiederherstellungsgesuch endgültig ist, es sei denn, die Verweigerung der Wiederherstellung hat den definitiven Verlust einer Klage oder eines Angriffsmittels und damit einen definitiven Rechtsverlust zur Folge. In diesen Fällen kann der Entscheid mit Berufung, soweit eine solche möglich ist, oder mit Beschwerde angefochten werden.151

Art. 160a Ausnahme für unternehmensinterne Rechtsdienste

Die Frage, ob und inwieweit sogenannte Unternehmensjuristen – juristisch ausgebildete Personen, die im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses für ein Unternehmen juristische Dienstleistungen erbringen – nach Schweizer Recht besondere Geheimnis- und/oder Mitwirkungsverweigerungsrechte haben, ist seit langer Zeit Gegenstand juristischer und politischer Diskussion. Davon zeugen nicht zuletzt zahlreiche politische Vorstösse.152 Nach geltendem Recht kommen die besonderen strafrechtlichen Geheimnispflichten (vgl. Art. 321 StGB153) und daran anknüpfend die besonderen Mitwirkungsverweigerungsrechte lediglich Anwältinnen und Anwälten zu

149 BGE 140 III 636 E. 2–4

150 BGE 139 III 478 E. 1 und 6 sowie BGer Urteil 4A_260/2016 vom 5. August 2016, E. 1.1 und Urteil 5A_964/2014 vom 2. April 2015, E. 2.3.

151 Vgl. BARBARA MERZ, Art. 149 N 8, in: DIKE ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016; ADRIAN STAEHELIN, Art. 149 N 4, in: ZK ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016.

152 Vgl. nur Mo. RK-N 07.3281 «Pflichten und Rechte von rechtsberatend oder forensisch tätigen Angestellten. Gleichstellung mit freiberuflichen Anwältinnen und Anwälten» und zuletzt Po. RK-S 16.3263 «Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristinnen und -juristen».

153 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; SR 311.0.