Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 59Fedlex · Erläuternder Bericht

Nach den allgemeinen Grundsätzen ist es den Kantonen nach Artikel 116 ZPO unbenommen, spezifisch für Verbandsklagen weitere Befreiungen von den Prozesskosten zu gewähren.

Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen Verfahren der vorsorglichen Beweisführung zwecks Abklärung der Prozesschancen nach Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe b ZPO nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der unentgeltlichen Rechtspflege, weil sich die Aufgabe des Staates darauf beschränke, den Einzelnen dann (finanziell) zu unterstützen, wenn er ohne diese Unterstützung eines Rechts verlustig ginge oder sich gegen einen als unzulässig erachteten Eingriff nicht wehren könnte. Da es in einem vorsorglichen Beweisverfahren indessen gerade nicht um die Beurteilung materiell-rechtlicher Rechte und Pflichten gehe und dem Gesuchsteller damit kein Rechtsverlust droht, falle die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für ein vorsorgliches Beweisführungsverfahren ausser Betracht.142

Dieser Rechtsprechung ist Kritik erwachsen: Ohne die Möglichkeit einer vorsorglichen Beweisabnahme zwecks Abklärung der Prozesschancen sei eine bedürftige Partei im Vergleich zu einer vermögenden Person benachteiligt, da sie einen unsicheren Rechtsanspruch direkt einklagen müsste.143 Die unentgeltliche Rechtspflege sei im Hinblick auf den rechtsgleichen Zugang zum Gericht sowie die Verfahrensfairness und Waffengleichheit auch im Bereich von Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe b ZPO unerlässlich.144 Eine Beschränkung der unentgeltlichen Rechtspflege auf Fälle, in denen die «Gefahr eines Rechtsverlusts» drohe, bestehe nicht und es sei fragwürdig, gerade mittellosen Parteien den Zugang zur vorsorglichen Beweisführung als Möglichkeit der raschen, günstigen und nach Möglichkeit einvernehmlichen Streiterledigung zu verwehren.145

Nach Ansicht des Bundesrates ist diese Kritik an der geltenden Rechtslage gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung berechtigt und die ZPO in diesem Punkt damit auch unbefriedigend; die unentgeltliche Rechtspflege soll grundsätzlich auch für Verfahren der vorsorglichen Beweisführung zur Verfügung stehen. Der Bundesrat schlägt daher vor, in einem neuen Satz 2 von Artikel 118 Absatz 2 ZPO zum Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege nunmehr klar vorzusehen, dass die unentgeltliche Rechtspflege auch für die vorsorgliche Beweisführung gewährt werden kann. Zukünftig soll es somit möglich sein, auch für Verfahren der vorsorglichen Beweis-

142 BGE 141 I 241 E. 3; 140 III 12 E. 3; BGer Urteil 4A_334/2015 vom 22. September 2015; offenbar noch anders BGer Urteil 4A_488/2012 vom 5. November 2012.

143 DANIEL WUFFLI, Vorsorgliche Beweisführung – kein Verfahren für Bedürftige, ZZZ 2014 S. 141 ff., 145; BENJAMIN SCHUMACHER, Zweifelhafte Bundesgerichtspraxis zur vorsorglichen Beweiswürdigung, plädoyer 1/2016 S. 36 ff.; ALFRED BÜHLER, Unentgeltliche Rechtspflege, in: Fellmann/Weber (Hrsg.), Haftpflichtprozess 2015, Zürich 2015, S. 85 ff., 104 ff.; TANJA DOMEJ, Art. 158 ZPO in der Praxis – Ende einer Hoffnung?, in: Fellmann/Weber (Hrsg.), Haftpflichtprozess 2014, Zürich 2014, S. 69 ff., 94 f.

144 DANIEL WUFFLI, Vorsorgliche Beweisführung – kein Verfahren für Bedürftige, ZZZ 2014 S. 141 ff., 145; ALFRED BÜHLER, Unentgeltliche Rechtspflege, in: Fellmann/Weber (Hrsg.), Haftpflichtprozess 2015, Zürich 2015, S. 85 ff., 107.

145 TANJA DOMEJ, Art. 158 ZPO in der Praxis – Ende einer Hoffnung?, in: Fellmann/Weber (Hrsg.), Haftpflichtprozess 2014, Zürich 2014, S. 69 ff., 94 f.