Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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– Sodann weiter vorausgesetzt ist, dass der unternehmensinterne Rechtsdienst, für dessen berufsspezifische Tätigkeit eine Ausnahme von der Mitwirkungspflicht beansprucht werden kann, unter der Leitung einer Person steht, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügt oder in ihrem Herkunftsstaat die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Anwaltsberufs erfüllt (Bst. b). Zumindest die Leitung des unternehmensinternen Rechtsdienstes hat somit über die spezifischen Qualifikationen einer Anwältin oder eines Anwalts zu verfügen; damit soll auch eine gewisse fachliche Qualität dieses Rechtsdienstes gewährleistet und sichergestellt werden, dass insbesondere die Berufsspezifität des Rechtsdienstes bekannt und anerkannt ist.
– Diese Ausnahme von der allgemeinen Mitwirkungspflicht erstreckt sich nach Absatz 2 wie bei der anwaltlichen Korrespondenz gemäss Artikel 160 Absatz 1 Buchstabe b ZPO auch auf die Unterlagen aus dem Verkehr mit diesem unternehmensinternen Rechtsdienst. Dabei spielt es entsprechend der Anwaltskorrespondenz auch keine Rolle, ob sich die Unterlagen im Herrschaftsbereich des unternehmensinternen Rechtsdienstes befinden oder nicht.
Angesichts der langen Vorgeschichte dieses Vorschlags der Parlamentarischen Initiative 15.409 Markwalder und insbesondere der zahlreichen, bereits ausführlich diskutierten und evaluierten, in der Folge aber allesamt verworfenen Vorschläge158 für die Schaffung eines gewissen Geheimnisschutzes für Unternehmensjuristinnen und -juristen hält der Bundesrat diesen Vorschlag zur Schaffung eines Mitwirkungsverweigerungsrechts für Unternehmensjuristen im Zivilprozess in der Schweiz für die einzige erfolgsversprechende Kompromisslösung. Dieser Vorschlag basiert auf den Arbeiten einer vom Bundesamt für Justiz organisierten Arbeitsgruppe mit Vertretern der WEKO, der FINMA, von Swiss Holdings, der Vereinigung Schweizerischer Unternehmensjuristen und des Schweizerischen Anwaltsverbands sowie der Bundesverwaltung im Frühling 2014. Mit dieser Regelung geniessen Unternehmensjuristinnen und -juristen beziehungsweise ihre berufsspezifische Tätigkeit bei einem unternehmensinternen Rechtsdienst zukünftig in Zivilprozessen einen angemessenen Geheimnisschutz. Gemäss Begründung der Parlamentarischen Initiative 15.409 Markwalder soll damit indirekt auch erreicht werden, dass derzeitige prozessuale Nachteile beseitigt werden, die Schweizer Unternehmen in ausländischen Gerichtsverfahren – namentlich in den USA – mit der geltenden Rechtslage erleiden können, weil in der Schweiz kein Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht für Mitglieder von unternehmensinternen Rechtsdiensten besteht.159
158 Vgl. Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (UJG) und erläuternder Bericht vom April 2009 und Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität (ZSSG) und erläuternder Bericht vom Februar 2013.
159 Vgl. dazu ausführlich Gutachten Nr. 16-156 des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 11. September 2017.