Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung zu Partei- oder Privatgutachten kohärent.165

Art. 198 Abs. 1 Bst. f und i sowie Abs. 2

Die Bestimmung regelt die Ausnahmen vom grundsätzlich obligatorischen Schlichtungsverfahren, das allen Entscheidverfahren vorausgehen soll. Die Stärkung der vorprozessualen beziehungsweise aussergerichtlichen Streitbeilegung war eines der Kernanliegen bei der Schaffung der ZPO und sie ist sehr erfolgreich, können doch im Schlichtungsverfahren 50% bis 80% der Streitigkeiten erledigt werden (vgl. dazu ausführlich vorne unter Ziff. 1.2.2). Dementsprechend enthält Artikel 198 ZPO einen abschliessenden Katalog von Ausnahmen vom Obligatorium der Schlichtung. Dieses System hat sich in den letzten Jahren seit Einführung der ZPO bewährt.

Zur weiteren Verbesserung dieses Systems schlägt der Bundesrat drei Anpassungen am geltenden Artikel 198 ZPO vor:

– Nach Artikel 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach Krankenversicherungsgesetz166 zuständig ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich um ein offensichtliches Versehen des Gesetzgebers, dass er Artikel 7 ZPO nicht gleich wie Artikel 5 und 6 ZPO in der Bestimmung von Artikel 198 Buchstabe f ZPO erwähnte.167 Dieses Versehen ist nunmehr auch gesetzgeberisch zu korrigieren und Buchstabe f dahingehend anzupassen, dass neu die Fälle von Artikel 7 ZPO ausdrücklich auf der Stufe Gesetz vom Obligatorium des Schlichtungsverfahrens ausgenommen werden. Angesichts der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist damit keine Rechtsänderung verbunden.

– Nach geltendem Recht ist für Klagen im Zuständigkeitsbereich des Bundespatentgerichts vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Nach einhelliger Ansicht168 handelt es sich dabei um ein gesetzgeberisches Versehen, welches darauf zurückzuführen ist, dass die Schaffung des Bundespatentgerichts bei Erlass der ZPO erst in Diskussion war und die ZPO in der Folge nicht wie anfänglich beabsichtigt169 angepasst wurde. Diese Anpassung ist heute nachzuholen: Der Katalog von Ausnahmen vom Grundsatz des obligatorischen Schlichtungsverfahrens ist um einen neuen Buchstaben i für Klagen, für die das Bundespatentgericht zuständig ist, zu ergänzen. Damit wird die Rechtslage geklärt und materiell die geltende Praxis bestätigt.

165 Vgl. dazu z.B. BGE 125 V 351

166 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG); SR 832.10

167 BGE 138 III 558 E. 4

168 Vgl. nur DAVID RÜETSCHI, Art. 27 N 19, in: Calame/Hess-Blumer/Stieger (Hrsg.), Kommentar Patentgerichtsgesetz, Basel 2013 sowie MARK SCHWEIZER, Das neue Bundespatentgericht: besser, schneller, billiger?, Jusletter vom 12. März 2012, FN 36 und FLORENT THOUVENIN, Bundespatentgericht: Verfahrensfragen am Übergang in eine neue Ära, sic! 2011 S. 479 ff., 488.

169 Vgl. dazu Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7260