Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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– Die dritte Anpassung betrifft die Fälle, in denen nach der bisherigen Regelung von Artikel 198 Buchstabe f ZPO kein Schlichtungsverfahren stattfindet, weil nach Artikel 5 und 6 eine einzige kantonale Instanz für die Streitigkeit zuständig ist. Diese Regelung hat sich nur teilweise bewährt: Aufgrund dieser Regelung muss namentlich auch zur Unterbrechung der Verjährung direkt Klage beim einzigen kantonalen Gericht erhoben werden, wenn die anderen Möglichkeiten nach Artikel 135 Ziffer 2 OR nicht zur Verfügung stehen. Diese Situation kann insbesondere dann auftreten, wenn gegen einen Schuldner kein Betreibungsort in der Schweiz besteht und daher die einfache und kostengünstige Möglichkeit der Schuldbetreibung nicht zur Verfügung steht. Dies wurde bereits kurz nach Inkrafttreten der ZPO in der Motion 13.3845 Romano «Unterbrechung der Verjährung in Verfahren ohne Schlichtungsversuch nach der Zivilprozessordnung» bemängelt. Vermehrt ist bei dieser Ausgangslage offenbar in letzter Zeit dazu übergegangen worden, bei einzigen kantonalen Gerichten nicht einlässlich begründete Klagen einzureichen und diese unmittelbar danach wieder zurückzuziehen, um damit dennoch in den Genuss der verjährungsunterbrechenden Wirkung zu kommen.170 Gleichzeitig erscheint die direkte Einleitung der Klage gerade auch in gewissen Fällen von Artikel 5 ZPO, namentlich bei Verfahren zur Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a ZPO, oftmals wenig sinnvoll, insbesondere wenn es um Massenverfahren eines Urheberrechtsinhabers beziehungsweise einer Verwertungsgesellschaft gegen eine Vielzahl von Personen geht.
Daher schlägt der Bundesrat vor, in einem neuen Absatz 2 festzuhalten, dass bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 eine einzige kantonale Instanz zuständig ist, die klagende Partei durch Einreichung des Schlichtungsgesuchs bei der Schlichtungsbehörde die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verlangen oder die Klage direkt beim Gericht einreichen kann. Nach Wahl der klagenden Partei soll bei Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz gemäss Artikel 5 oder 6 ZPO ein fakultatives Schlichtungsverfahren stattfinden können. Diesfalls gelangen die allgemeinen Regelungen gemäss Artikel 201 ff. ZPO zur Anwendung. Kommt es zu keiner Einigung, so erteilt die Schlichtungsbehörde gemäss Artikel 209 Absatz 1 ZPO die Klagebewilligung und die klagende Partei kann die Klage bei der einzigen kantonalen Instanz gemäss Artikel 5 oder 6 ZPO einreichen. Denkbar ist auch, dass in einem solchen Schlichtungsverfahren ein Urteilsvorschlag (Art. 210 ZPO) oder ein Entscheid (Art. 212 ZPO) erfolgt.
Art. 206 Abs. 4
Die Bestimmung von Artikel 204 ZPO regelt das persönliche Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; angesichts der Bedeutung der persönlichen Anwesenheit der Konfliktbeteiligten für die Schlichtungsverhandlung und ihr vordringliches Ziel
170 Vgl. dazu CHRISTOF BERGAMIN, Verjährungsunterbrechung bei Nachbesserung – Zum Problem bei Zuständigkeit eines Handelsgerichts, BR 2017, S. 13; JAMES T. PETER, Verjährungsunterbruch von Ansprüchen mit handelsgerichtlicher Zuständigkeit, Anwaltsrevue 2012, S. 364 ff.