Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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führung nach Artikel 158 ZPO unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, und zwar insbesondere auch für Verfahren der vorsorglichen Beweisführung wegen Gefährdung der Beweismittel oder eines andern schutzwürdigen Interesses gemäss Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe b ZPO. Dabei muss die Nichtaussichtslosigkeit (Art. 117 Bst. b ZPO) in Bezug auf das konkret in Frage stehende Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gegeben sein; diesbezüglich wird auch die Praxis zur unentgeltlichen Rechtspflege bei vorsorglichen und superprovisorischen Massnahmen herangezogen werden können.

Art. 125 Bst. b

Nach geltendem Recht kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses nach Artikel 125 Buchstabe b ZPO insbesondere gemeinsam eingereichte Klagen trennen. Mit dem Ziel der Verfahrensökonomie sollen somit in Fällen der objektiven und der subjektiven Klagenhäufung (= Streitgenossenschaft) bei einem Gericht gemeinsam eingereichte Klagen getrennt werden können.

In Fällen von Massenschäden (vgl. dazu vorne unter Ziff. 1.3.3), wo Klagen zur kollektiven Rechtsdurchsetzung im Wege des Individualrechtsschutzes mittels Klagenhäufung gemeinsam bei einem zuständigen Gericht eingereicht werden, besteht bei der geltenden Rechtslage die Möglichkeit, dass die gemeinsamen Klagen getrennt werden, zumal auch in solchen Fällen oftmals aus Sicht des zuständigen Gerichts eine Trennung durchaus prozessökonomisch erscheinen mag. Zur Vermeidung solcher Trennungen gemeinsam eingereichter Klagen, mit denen in Massenschadensfällen gerade eine gemeinsame Entscheidung einer Vielzahl von gleichen oder gleichartigen Ansprüchen beabsichtigt wird, soll zukünftig eine Trennung grundsätzlich nur noch zulässig sein, wenn diese nicht zu einer Erschwerung der Entscheidung und damit der Durchsetzung von Ansprüchen aus Massenschäden führt. Nach Ansicht des Bundesrates werden damit die Rahmenbedingungen verbessert, damit die kollektive Rechtsdurchsetzung von Ansprüchen aus Massenschäden in Zukunft gerade auch mittels Klagenhäufung einfacher geschehen kann.

Art. 127 Abs. 1

Vorab aus Gründen der Prozessökonomie sieht die Bestimmung bei zusammenhängenden Verfahren die Möglichkeit einer Überweisung an ein anderes Gericht vor. Voraussetzung dafür ist, dass (mindestens) zwei Verfahren rechtshängig sind und zwischen beiden Klagen ein Sachzusammenhang besteht. Ist dies der Fall, so kann ein später angerufenes Gericht die bei ihm eingereichte Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist. Nach geltendem Recht ist die Überweisungsmöglichkeit insofern beschränkt, als nur eine Überweisung vom zweitbefassten Gericht an das zuerst angerufene Gericht vorgesehen und stets dessen Zustimmung notwendig ist.

Gerade bei Massenschäden (vgl. auch dazu vorne Ziff. 1.3.3) kommt der Überweisungsmöglichkeit besondere Bedeutung zu, wenn mehrere Geschädigte ihre Rechte in individuellen Verfahren durchsetzen wollen und dies in einem ersten Schritt bei verschiedenen Gerichten tun. Darüber hinaus kann es aber auch in vielen anderen Fällen gute Gründe dafür geben, mehrere Verfahren über sachlich zusammenhän-