Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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gende Klagen bei einem Gericht zu konzentrieren, das nicht das zuerst angerufene Gericht sein muss. Daher schlägt der Bundesrat vor, die Überweisungsmöglichkeiten in zwei Punkten anzupassen:
– Neu soll die Überweisung bei an verschiedenen Gerichten erhobenen Klagen, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, in alle Richtungen möglich sein: Nach dem Vorschlag sollen zusammenhängende Verfahren nicht nur am zuerst angerufenen Gericht, sondern auch an einem später angerufenen Gericht konzentriert werden können. Voraussetzung für die Überweisung ist, dass das «empfangende» Gericht zuständigerweise angerufen wurde; ob dieses in Bezug auf die bei ihm eingegangene Klage zuständig ist, kann unverändert nur es selbst entscheiden.
– Zur Erleichterung solcher Überweisungen soll das «empfangende» Gericht eine Überweisung nur aus sachlichen Gründen ablehnen können. Das Zustimmungserfordernis gemäss geltendem Recht soll in diesem Sinne präzisiert werden. Gleichzeitig soll ausdrücklich vorgesehen werden, dass zwischen den beteiligten Gerichten ein Meinungsaustausch stattfinden soll (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 2 BGG).
Art. 143 Abs. 1bis
Die Bestimmung von Artikel 143 ZPO regelt die Einhaltung von Fristen. Im Rahmen der Arbeiten zur Prüfung der Praxistauglichkeit der ZPO hat sich gezeigt, dass in der ZPO Regelungen zur Frage der Behandlung von Eingaben und zur Einhaltung von Fristen fehlen, wenn Eingaben bei einem unzuständigen Gericht eingehen. Damit unterscheidet sich die ZPO namentlich von anderen Verfahrensgesetzen des Bundes, die entsprechende Regelungen kennen, so namentlich das BGG (Art. 48 Abs. 3), die StPO146 (Art. 91 Abs. 4), das ATSG147 (Art. 39 Abs. 2) oder das SchKG148 (Art. 32 Abs. 2). Zur weiteren Verbesserung der ZPO schlägt der Bundesrat daher einerseits die Schaffung einer neuen Bestimmung zur Prozessüberweisung bei Unzuständigkeit (vgl. Art. 60a VE-ZPO und die Erläuterungen dazu) und andererseits einer neuen Regelung zur Einhaltung und Wahrung von Fristen durch Eingaben an offensichtlich unzuständige Gerichte (Art. 143 Abs. 1bis VE-ZPO) vor.
Mit einem neuen Absatz 1biszu Artikel 143 ZPO soll die Einhaltung von Fristen durch Eingaben, die irrtümlich an ein offensichtlich unzuständiges schweizerisches Gericht erfolgen, geregelt werden; solche gelten neu kraft gesetzlicher Regelung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Einreichung innert der Frist erfolgt. In diesen Fällen hat das Gericht eine Weiterleitungspflicht, und es hat somit die Eingabe unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Zukünftig soll dies auch im Anwendungsbereich der ZPO nicht nur für den Fall der rechtzeitigen versehentlichen Einreichung der Berufung oder der Beschwerde beim iudex a quo (= entscheidendes vorinstanz-
146 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO); SR 312.
147 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG); SR 830.1.
148 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG);