Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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Art. 295 Abs. 2
Artikel 295 ZPO legt als Grundsatz fest, dass für selbstständige Klagen in Kinderbelangen das vereinfachte Verfahren gilt. Insbesondere selbstständige Unterhaltsklagen nach Artikel 276 ff. ZPO oder Klagen betreffend die Anfechtung oder Feststellung des Kindesverhältnisses (Art. 256, 260a resp. 261 ZGB, sog. Statusprozesse) werden demnach im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Nach Artikel 296 ZPO gilt in diesen Fällen überdies der strenge Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO: «Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen»; vgl. zu dieser Bestimmung auch die Erläuterungen nachfolgend) und der Offizialgrundsatz, das heisst, das Gericht ist nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO).
Die Regelung betrifft nur Kinderbelange im engeren Sinne, das heisst Klagen von minderjährigen Kindern. Was für Klagen volljähriger Kinder und damit insbesondere Klagen auf «Volljährigenunterhalt» gilt, ist demgegenüber für das geltende Recht unklar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dagegen klar, dass die Klagen auf Verwandtenunterstützung (Art. 329 Abs. 3 ZGB) im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind.193 Nicht abschliessend beurteilt hat das Bundesgericht demgegenüber die Frage der auf Unterhaltsklagen volljähriger Kinder anwendbaren Verfahrensart, auch wenn das Bundesgericht (obiter) dazu tendierte, das volljährige Kind generell auf das ordentliche Verfahren zu verweisen und weder den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz noch den Offizialgrundsatz anzuwenden.194
Diese unklare Rechtslage befriedigt nicht und spricht daher für eine gesetzliche Klarstellung: Gemäss einem neuen Absatz 2 soll für selbstständige Unterhaltsklagen von Kindern das vereinfachte Verfahren gelten und zwar ungeachtet ihrer Volljährigkeit. Damit werden Unterhaltsklagen von Kindern stets im vereinfachten Verfahren abgewickelt und zwar unabhängig von der Minder- oder Volljährigkeit oder dem Streitwert. Demgegenüber weiterhin zu unterscheiden ist in Bezug auf die anwendbaren Prozessgrundsätze: Der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz sowie der Offizialgrundsatz gemäss Artikel 296 ZPO kommen lediglich in eigentlichen Kinderbelangen und somit bei Minderjährigen zur Anwendung, weil minderjährige Kinder dieses besonderen Schutzes bedürfen. In Verfahren betreffend Mündigenunterhalt gelten jedoch neu die Erleichterungen des vereinfachten Verfahrens (vgl. Art. 247 ZPO); eines weitergehenden prozessualen Schutzes bedürfen volljährige Kinder grundsätzlich nicht.195 Aufgrund des Verweises auf die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes in Artikel 329 Absatz ZGB gilt dies neu auch für Klagen betreffend Verwandtenunterstützung; diese unterstehen somit unabhängig vom Streitwert dem vereinfachten Verfahren.
Art. 296 Abs. 1 (betrifft nur den französischen Text)
Nach dieser Bestimmung gilt in Kinderbelangen der (strenge) Untersuchungsgrundsatz; dieser ist vom sogenannten sozialen oder gemilderten Untersuchungsgrundsatz abzugrenzen, wie er in gewissen Bereichen des vereinfachten Verfahrens (vgl.
193 BGE 139 III 368 E. 2 und 3
194 BGE 139 III 368 E. 2 und 3, insb. E. 3.4; vgl. dazu SAMUEL ZOGG, Das Kind im familienrechtlichen Zivilprozess, fampra.ch 2017, S. 404 ff.
195 Vgl. BGE 139 III 368 E. 3.4 sowie bereits BGE 118 II 93.