Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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ihrer Erhebung zu begründen), sondern zu weiterer Eskalation führt und auch der späteren Vergleichsbereitschaft abträglich ist.198
Daher soll Artikel 314 ZPO wie folgt geändert und ergänzt werden:
– Der neu gefasste Absatz 1 übernimmt den bisherigen Regelungsgehalt von Absatz 1 und 2 für das Berufungsverfahren bei Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens.
– In einem neuen Absatz 2 wird zukünftig das Berufungsverfahren für familienrechtliche Streitigkeiten nach Artikel 271, 302 und 305 ZPO neu abweichend geregelt: Die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort beträgt je 30 Tage und eine Anschlussberufung ist in diesen Fällen zulässig. Damit werden die Regelungen der ZPO gerade für diese familienrechtlichen Rechtsmittelverfahren deutlich verbessert und gleichzeitig der erwähnte Zweck der Verfahrensbeschleunigung des summarischen Verfahrens im Rechtsmittelverfahren weiterhin bestmöglich gewährleistet.
Art. 317 Abs. 1bis
Die Bestimmung von Artikel 317 Absatz 1 ZPO regelt die Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren. Diese sind nur noch beschränkt zu berücksichtigen: Neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch dann berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten.
Das geltende Recht sieht von diesem Grundsatz im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO) auch keine Ausnahme vor für Verfahren, in denen das Gericht beziehungsweise die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine analoge Anwendung von Artikel 229 Absatz 3 ZPO im Berufungsverfahren entgegen einem Teil der Lehre199 ausgeschlossen:200 Weder die Entstehungsgeschichte noch die Systematik würden Hinweise für eine solche vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung geben. Die Novenbeschränkung gelte damit trotz der Bestimmung von Artikel 247 Absatz 2 ZPO, wonach die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (= sozialer oder beschränkter Untersuchungsgrundsatz), auch im vereinfachten Verfahren.
Davon zu unterscheiden sind nach Ansicht des Bundesrates demgegenüber Verfahren mit uneingeschränktem Untersuchungsgrundsatz: In diesen Fällen, wo die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt gerade von Amtes wegen «erforschen» muss (vgl. insb. Art. 296 ZPO für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten [vgl. dazu auch vorne die Erläuterungen] sowie auch Artikel 446 Absatz 1 ZGB für
198 So bereits ROLAND FANKHAUSER, Übersicht über die familienrechtlichen Bestimmungen im neuen Entwurf zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, fampra.ch 2004, S. 50 f.
199 So z.B. BENEDIKT SEILER, Zur Anwendbarkeit von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren, SZZP 2012, 457 ff.; MARTIN H. STERCHI, Art. 317 N 8, in: BK ZPO, Bern 2012; NICOLAS JEANDIN, Art. 317 N 9, in: CPC commenté, Basel 2011.
200 BGE 138 III 625 E. 2.1 f. Vgl. dazu ausführlich DIETER FREIBURGHAUS, Untersuchungsmaxime ohne Novenrecht im Berufungsverfahren nach ZPO?, in: Fankhauser/Widmer Lüchinger/Klingler/Seiler (Hrsg.), FS Sutter-Somm, Zürich 2016, S. 111 ff.