Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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tel handelt und der Abschreibungsentscheid als deklaratorischer Akt eigentlich nicht Anfechtungsobjekt der Revision sein kann.181
Zur Verbesserung schlägt der Bundesrat daher vor, dass in einem neuen Absatz 4 zukünftig die Beschwerdemöglichkeit gegen den Abschreibungsentscheid ausdrücklich vorgesehen ist. Während der Vergleich, die Klageanerkennung oder der Klagerückzug unverändert mit Ausnahme der Revision (Art. 328 Abs. 1 Bst. c ZPO) nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden können, soll neu der gerichtliche Abschreibungsentscheid generell mit Beschwerde anfechtbar sein. Dabei geht es um die Geltendmachung von Mängeln, die zur Nichtigkeit des Entscheidsurrogats und damit eben auch des Abschreibungsentscheids führen; nur in diesen Fällen kann gegen den Abschreibungsentscheid Beschwerde geführt werden. Unverändert hat der Abschreibungsentscheid lediglich deklaratorischen Charakter.
Art. 243 Abs. 3
Artikel 243 legt den Geltungsbereich des vereinfachten Verfahrens fest, das sich durch stärkere Betonung der materiellen Prozessleitung, insbesondere eine verstärkte richterliche Fragepflicht, durch eine geringere Formstrenge und den Vorrang der Mündlichkeit auszeichnet, womit gerade auch eine raschere Prozesserledigung erreicht werden soll.182 Nach Artikel 243 Absatz 3 ZPO findet das vereinfachte Verfahren keine Anwendung bei Streitigkeiten nach Artikel 5, 6 und 8 ZPO vor der einzigen kantonalen Instanz oder dem Handelsgericht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht die Regelung über die Verfahrensart derjenigen über die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts vor: das bedeutet, dass die Verfahren nach Artikel 243 Absatz 1 und 2 ZPO stets im vereinfachten Verfahren durchzuführen sind und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen von Artikel 6 ZPO an sich für das Handelsgericht sprechen. Gilt für eine Streitigkeit nach Artikel 243 Absatz 1 oder 2 ZPO das vereinfachte Verfahren, ist das Handelsgericht nicht zuständig. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die ordentlichen Gerichte im vereinfachten Verfahren zuständig sind.183
Diese zweifellos naheliegende und dienende Funktion des Prozessrechts unterstreichende Vorgehensweise und Klarstellung der Rechtslage sollte sich zukünftig direkt aus dem Gesetzeswortlaut ergeben: Dazu soll Artikel 6 ZPO um einen neuen Absatz 7 ergänzt werden, wonach die Zuständigkeit des Handelsgerichts bei Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren ausgeschlossen ist (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 6 vorne). Die Bestimmung von Artikel 243 Absatz 3 ZPO ist entsprechend anzupassen, indem der Ausschluss der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens zukünftig nur die Streitigkeiten vor einer einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 betrifft. Für die Handelsgerichte wird ihre Zuständigkeit gemäss Artikel 6 Absatz 7 VE-ZPO für Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren ausgeschlossen.
181 ANDREAS BAECKERT/ROBERT WALLMÜLLER, Rechtsmittel bei Beendigung des Verfahrens durch Entscheidsurrogat (Art. 241 ZPO), ZZZ 2014/2015, S. 15 ff., 23.
182 Vgl. dazu z.B. CHRISTIAN FRAEFEL, Art. 243 N 2, in: KUKO ZPO, 2. Aufl., Basel 2014.
183 BGE 143 III 137 E. 2; 139 III 457 E. 4