Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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diese repräsentieren und als solche gerade zu einer Verbandsklage legitimiert wären (vgl. Art. 89 VE-ZPO) andererseits, einen Gruppenvergleich. Kern dieser Vereinbarung bildet Umfang und Gegenstand der Befriedigung von – nicht justizförmig nachgewiesenen, festgestellten und zugesprochenen – Schadenersatzansprüchen der gesamten Gruppe von betroffenen Personen gegenüber dem oder den beschuldigten Personen. Ebenso wie ein einfacher Vergleich basiert auch der Gruppenvergleich grundsätzlich auf einer einvernehmlichen Regelung der (Schadens-)Folgen eines bestimmten Sachverhalts und setzt keine vorgängige, verbindliche oder autoritative Feststellung einer Pflichtverletzung voraus, was gerade für den oder die Personen, denen eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird, in Bezug auf die öffentliche Wahrnehmung und die Reputation von Vorteil sein kann.
Den einvernehmlich geschlossenen Gruppenvergleich legen die Parteien gemeinsam dem zuständigen oberen kantonalen Gericht zur Genehmigung und Verbindlicherklärung vor. In einem besonderen Verfahren prüft das Gericht diesen Gruppenvergleich, und zwar auf seine materielle Angemessenheit, seine formelle Fairness, seine Verfahrensmässigkeit sowie die Effizienz des Vorgehens mittels Gruppenvergleichs. Genehmigt das Gericht den Gruppenvergleich und erklärt ihn für verbindlich, so wird der Gruppenvergleich für sämtliche betroffenen Personen bindend, es sei denn, sie erklärten (einzeln) innert einer bestimmten Frist schriftlich den Austritt (opt out) vom Gruppenvergleich, so dass ihnen allfällige individuelle Ersatzansprüche gegen die Person oder Personen, der oder denen eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird, uneingeschränkt selbst zustehen und sie diese nach wie vor auf dem Rechtsweg durchsetzen können. Die Umsetzung des Gruppenvergleichs erfolgt anschliessend hauptsächlich über die repräsentierende Organisation oder Organisationen.
Das vorgeschlagene Gruppenvergleichsverfahren orientiert sich insbesondere an einem vergleichbaren Verfahren, wie es in den Niederlanden seit 2005 existiert204. Ziel ist es, gerade für Massenschäden ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, das die konsensuale kollektive Erledigung einer Vielzahl von gleichen oder gleichartigen finanziellen Ansprüchen in einem klar festgelegten justiziellen Verfahren erlaubt, indem sich die Wirkungen im Falle der gerichtlichen Genehmigung und Verbindlicherklärung grundsätzlich auf sämtliche Betroffenen erstrecken. Dabei steht diesen aber stets ein Austrittsrecht (opt out) zu, so dass ihre individuellen Rechte in jedem Fall gewahrt bleiben. Gleichzeitig ist eine solche kollektive Erledigung nicht gegen den Willen der primär zu Leistungen verpflichteten mutmasslich schädigenden Partei möglich, indem der Gruppenvergleich stets deren Mitwirkung und Einverständnis bedarf.
204 Wet van 23 juni 2005 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek en het Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering teneinde de collectieve afwikkeling van massaschades to vergemakkelijken (Wet Collectieve Afwikkeling Massaschade) (WCAM) (abrufbar in Englisch unter http://www.rijksoverheid.nl/documenten-enpublicaties/richtlijnen/2008/06/24/de-nederlandse- wet-collectieve-afwikkelingmassaschade.html [31.5.2013]). Vgl. dazu auch Bericht «Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz – Bestandesaufnahme und Handlungsmöglichkeiten» des Bundesrates vom Juli 2013, S. 39 ff.