Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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Art. 247 Abs. 2 ZPO), des summarischen Verfahrens (vgl. Art. 255 ZPO) und des Familienrechts gilt (vgl. Art. 272 und 277 Abs. 3 ZPO). Während die deutsche und die italienische Fassung diese Unterscheidung auch sprachlich zum Ausdruck bringen («Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen» gegenüber «Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest»; «Il giudice esamina d'ufficio i fatti» und «Il giudice accerta d'ufficio i fatti»), ist dies in der französischen Fassung nicht der Fall («Le tribunal établit les faits d'office»). Diese terminologische Ungenauigkeit ist im Zuge dieser Anpassung zu beseitigen und die französische Fassung in Artikel 296 Absatz 1 ZPO entsprechend anzupassen; neu lautet sie entsprechend der früheren Bestimmung von Artikel 254 Ziffer 1 aZGB «[le juge] examine d'office les faits». Dabei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung; inhaltlich ist damit keine Änderung verbunden.

Art. 314 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2

Abweichend von den allgemeinen Regelungen (Art. 311–313 ZPO) enthält Artikel 314 ZPO besondere Bestimmungen für das Berufungsverfahren gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) ergangen sind: Nach Artikel 314 Absatz 1 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je nur zehn Tage (statt 30 Tage) und nach Absatz 314 Absatz 2 ZPO ist die Anschlussberufung im summarischen Verfahren nicht zulässig. Damit soll eine rasche Abwicklung des summarischen Verfahrens auch vor Rechtsmittelinstanz gewährleistet werden.196

Im Unterschied zu den allgemeinen Regelungen der Berufung, die sich in der Praxis bewährt haben, ist der besonderen Regelung für summarische Verfahren in einem wichtigen Punkt bereits seit geraumer Zeit Kritik erwachsen197: In familienrechtlichen Streitigkeiten, die dem summarischen Verfahren unterstehen – das sind sowohl eherechtliche Verfahren (vgl. Art. 271 ZPO), wie insbesondere das Eheschutzverfahren (Art. 271 Bst. a ZPO), als auch bestimmte Verfahren der Kinderbelange (Art. 302 ZPO) und betreffend die eingetragene Partnerschaft (Art. 305 ZPO) –, erscheinen diese Regelungen in zwei Punkten verbesserungswürdig.

Der erste Punkt betrifft die Frist zur Einreichung der Berufung beziehungsweise der Berufungsantwort von zehn Tagen. Diese erscheint in vielen Fällen unangemessen kurz, insbesondere wenn man bedenkt, dass in diesen Fällen die Gerichtsferien und damit der Fristenstillstand gerade nicht gelten (vgl. Art. 145 Abs. 2 Bst. b ZPO), was durchaus zu nicht gerechtfertigten Härten bei er Entscheideröffnung kurz vor Feiertagen oder Ferienzeiten führen kann.

Der zweite Punkt betrifft die Anschlussberufung, die gemäss Artikel 314 Absatz 2 ZPO auch in diesen Fällen ausgeschlossen ist. Diese Regelung bedeutet gerade in komplexen und umstrittenen Eheschutzsachen, dass lediglich aus prozesstaktischen Gründen sicherheitshalber selbstständig Berufung erhoben wird, was nicht nur einen beträchtlichen Aufwand bedeutet (gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung mit

196 Vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7373.

197 Vgl. z.B. ROLAND FANKHAUSER, Übersicht über die familienrechtlichen Bestimmungen im neuen Entwurf zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, fampra.ch 2004, S. 42 ff.