Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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Kindes- und Erwachsenenschutzrecht), müssen neue Tatsachen und Beweismittel auch im Berufungsverfahren uneingeschränkt bis zur Urteilsberatung zulässig sein. So haben bereits zahlreiche kantonale Gerichte entschieden201; das Bundesgericht hatte diese Frage bisher, soweit ersichtlich, gerade noch nicht zu entscheiden. In Verfahren mit uneingeschränktem Untersuchungsgrundsatz muss das Interesse an der Sachverhaltsermittlung und der materiellen Wahrheitsfindung vorgehen und die Novenbeschränkung ist daher zugunsten eines vollen Novenrechts aufzuheben.

Die Bestimmung von Artikel 317 ZPO ist daher um einen neuen Absatz 1biszu ergänzen, wonach die Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt, wenn es den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat. Die Regelung entspricht mit Ausnahme der Beschränkung auf den Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (begrifflich ausgedrückt durch die Verwendung von «erforschen» statt «feststellen») der Bestimmung von Artikel 229 Absatz 3 ZPO.

Art. 328 Abs. 1 Bst. d

Nach Artikel 51 Absatz 3 ZPO sind nach Abschluss des Verfahrens entdeckte Ausstandsgründe im Verfahren der Revision geltend zu machen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt dies jedoch nur dann, wenn kein anderes Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht. Nach dem Vorschlag des Bundesrates soll daher Artikel 51 Absatz 3 ZPO entsprechend angepasst und präzisiert werden (vgl. dazu vorne die Erläuterungen zu Artikel 51 Absatz 3 VE-ZPO). Angesichts dieser Anpassung ist der bereits für das geltende Recht unvollständige202, aber gemäss Botschaft zur ZPO abschliessende203 Katalog der Revisionsgründe in Artikel 328 Absatz 1 ZPO um diesen Tatbestand der nachträglichen Entdeckung von Ausstandsgründen nach Artikel 51 Absatz 3 VE-ZPO zu ergänzen.

Gliederungstitel vor Art. 352a

11. Titel: Gruppenvergleiche

Neben der Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs der Verbandsklage und ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl. dazu auch vorne unter Ziff. 1.3.2) soll das zivilprozessuale Instrumentarium zur Rechtsdurchsetzung durch die Schaffung eines neuen Gruppenvergleichsverfahrens ergänzt werden. Im Rahmen eines solchen Gruppenvergleichs schliessen eine oder mehrere Personen, der oder denen eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird, einerseits und eine oder mehrere Organisationen, die im gemeinsamen Interesse sämtlicher von dieser (mutmasslichen) Pflichtverletzung betroffenen und damit (mutmasslich) geschädigten Personen handeln und

201 Vgl. z.B. KGer BL, Entscheid vom 24. Januar 2012, 400 2011 193, E. 2; OGer ZH, Urteil vom 20. August 2014, LY140011-O, E. 2.4; OGer ZH, Urteil vom 8. Mai 2013, LC130019, E. 3.1.

202 Vgl. nur DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, Art. 328 N 12, in: ZK ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016 und IVO SCHWANDER, Art. 328 N 24 in: DIKE ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016.

203 Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7380.