Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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Art. 352a Grundsatz
Die Bestimmung hält die Grundsätze des neuen Instruments des Gruppenvergleichs zur konsensualen kollektiven Regelung der Folgen einer vorgeworfenen Rechtsverletzung fest:
– Parteien eines Gruppenvergleichs sind auf der einen Seite Organisationen und damit insbesondere auch Vereine, die nach Artikel 89 und 89a zu einer Verbandsklage legitimiert sind (vgl. dazu die Ausführungen bei Art. 89 VE-ZPO), und auf der anderen Seite eine oder mehrere Personen, der oder denen eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird, worauf Ansprüche vorab finanzieller Natur gestützt und behauptet werden (Abs. 1). Diese Organisationen dürfen somit nicht gewinnorientiert sein und müssen statutarisch oder satzungsgemäss die Interessen einer bestimmten betroffenen Personengruppe vertreten, namentlich der Konsumentinnen und Konsumenten oder geschädigter Patientinnen und Patienten, Arbeitnehmenden oder auch von Gewerbebetrieben (vgl. die Ausführungen zu Art. 89 VE-ZPO vorne). Damit wird sichergestellt, dass nicht Personen oder Organisationen als Repräsentanten auftreten, die aus eigennützigen Motiven handeln, welche im Gegensatz zu den repräsentierten Personen stehen können. Ausgeschlossen wird dabei namentlich, dass Einzelpersonen wie forensisch tätige Rechtsanwälte oder auch Anwaltskanzleien als Partei eines Gruppenvergleichs auftreten können. Auf der anderen Seite eines Gruppenvergleichs stehen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, der oder denen von der Gegenseite eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird.
– Der Gruppenvergleich steht zur kollektiven Regelung der Folgen einer Rechtsverletzung gegenüber einer bestimmten Personengruppe zur Verfügung (Abs. 1). Der sachliche Anwendungsbereich des Gruppenvergleichs ist damit bewusst weit und nicht auf einen bestimmten Sektor oder ein bestimmten Rechtsbereich beschränkt, sondern umfasst grundsätzlich alle Rechtsverletzungen im gesamten Privatrecht. Damit trägt der Bundesrat zentralen Kritik und Forderung aus der Vernehmlassung zu einem Vorentwurf für das FIDLEG Rechnung, wonach ein Gruppenvergleichsverfahren nicht sektorspezifisch eingeführt werden sollte.205
– Das eigentliche Gruppenvergleichsverfahren findet auf gemeinsamen Antrag der Parteien vor dem örtlich zuständigen oberen kantonalen Gericht statt (Abs. 2 erster Teil). Wie bei der Verbandsklage soll die örtliche Zuständigkeit neu gesondert angeknüpft werden: Für Gruppenvergleiche sind die Gerichte am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 16a Abs. 2 VE-ZPO; vgl. dazu die Erläuterungen zu dieser Bestimmung vorne). Damit wird wiederum einer Kritik aus der Vernehmlassung zu einem Vorentwurf
205 Vgl. Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG), S. 42 (abrufbar unter https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2384/FINIG-FIDLEG- Ergebnisbericht-de.pdf).