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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

Das opt in bei der Verbandsklage heissen zwei Parteien103 und neun Organisationen104 gut, während eine Organisation105 dagegen ist und das opt out befürwortet. Das opt out beim Gruppenvergleichsverfahren wird von einer Partei106 und elf Organisationen107 abgelehnt oder kritisiert. Von zwei Organisationen108 wird es demgegenüber begrüsst.

4.3 Verfahrenskoordination: erweiterte Streitgenossenschaft, Klagenhäufung, Widerklage und Streitverkündungsklage

Drei Kantone109, eine Partei110 und sechs Organisationen111 befürworten grundsätzlich die Erweiterung der Instrumente für die Verfahrenskoordination.

Zwei Organisationen112 sind gegen diese Erweiterung.

Zwei Kantone113 und eine Organisation114 verweisen auf das Problem der parallelen Anwendung verschiedener Verfahrensarten, insbesondere auf die Anwendung unterschiedlicher Verfahrensgrundsätze.

4.4 Mitwirkungsverweigerungsrecht von Unternehmungsjuristinnen und -juristen

Werden die Stellungnahmen in den allgemeinen Bemerkungen und zu Artikel 160a (siehe Ziff. 5.28) zusammengenommen, wird die Änderung von drei Kantonen115, vier politischen Parteien116 und 20 Organisationen117 gutgeheissen.

Sieben Kantone118 und neun Organisationen119 lehnen sie ab.

Als Argumente zur Unterstützung dieser Änderung werden die Koordination mit ausländischen Verfahren und der Verzicht auf den Beizug eines Anwalts für Unternehmen erwähnt. Es wird auch hervorgehoben, dass es sich um einen Kompromiss zu einem bereits seit langem diskutierten Problem handelt. Hingewiesen wird auf die damit erreichte Gleichstellung von Unternehmensjuristinnen und -juristen sowohl mit in der Schweiz tätigen Anwältinnen und Anwälten als auch mit ausländischen Unternehmungsjuristinnen und -juristen mit Geheimhaltungsrecht.120 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz haben Probleme vor ausländischen Gerichten, insbesondere vor amerikanischen Gerichten, weil sie eine Vielzahl strategischer oder dem Geschäftsgeheimnis unterliegende Daten offenlegen müssen.121 Ausserdem wird diese Massnahme die Tätigkeit von internen Rechtsdiensten erleichtern, indem diese einfacher an Informationen gelangen und heikle Fragen in einem internen Dokument freier beurteilen können.122 Im Übrigen wurde diese Massnahme in den letzten Jahren in mehreren Ländern ausserhalb des angloamerikanischen Rechtskreises eingeführt.123 Vorbehalte werden sowohl hinsichtlich

103 CVP, GPS

104 ACSI, EKK, Konsumentenschutz, Peter, SGAV, SGHVR, SPO, TCS, WalderWyss

105 SLAW

106 GPS

107 ACSI, FRC, Konsumentenschutz, OGer SH, SGAV, SGHVR, SLV, SPO, SVC, TCS, UNIL

108 SGAV, TCS

109 AG, BL, SO

110 FDP

111 economiesuisse, KFS, Meier, scienceindustries, Swisscom, SwissHoldings

112 SVR, VSEI

113 BL, LU

114 SVR

115 BL, BS, ZH

116 CVP, FDP, glp, SVP

117 ACC, Amcham, bauenschweiz, economiesuisse, Expertsuisse, Interpharma, KMU-Forum, SBV, scienceindustries, SGAV, SGV, SVR, SVV, Swico, Swisscom, SwissHoldings, UBS, USPI, WalderWyss

118 AR, GE, LU, NE, SO, VD, VS

119 CP, DJS, JBVD, Meier, OGer SH, SGHVR, SLAW, UNIL, Zürcher

120 Amcham, economiesuisse, KMU-Forum, scienceindustries, SGV, Swico, Swisscom, SwissHoldings

121 Amcham, economiesuisse, scienceindustries, Swisscom, SwissHoldings

122 Amcham, economiesuisse, scienceindustries, Swisscom, SwissHoldings

123 Amcham, economiesuisse, scienceindustries, SwissHoldings