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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

5 Bemerkungen zu einzelnen Artikeln

5.1 Bemerkungen zum Ersatz eines Ausdrucks

Zwei Kantone140 und fünf Organisationen141 begrüssen die Absicht des Gesetzgebers zur Vereinheitlichung. Dennoch bedauern einige Teilnehmer142, dass der Begriff «Urteil» nicht in der gesamten ZPO vollständig und damit auch in Ausdrücken wie beispielsweise «Urteilsberatung» ersetzt wird, und wünschen sich eine entsprechende Anpassung. Ein Teilnehmer143 ist der Ansicht, dass diese terminologische Änderung so kurz nach dem Inkrafttreten der ZPO Verwirrung auslösen wird,. Ein anderer Teilnehmer144 würde es demgegenüber vorziehen, den Begriff «Entscheid» durch den für die Rechtssprache typischen Begriff «Urteil» zu ersetzen, womit eine Parallele zur Terminologie des Strafverfahrens gezogen würde.

Zwei Kantone145 und eine Organisation146 lehnen die vorgeschlagenen Ersetzung ab. Sie machen geltend, diese sei unnötig, da der aktuelle Begriff für die Rechtsuchenden verständlich sei und inzwischen bei den Anwenderinnen und Anwendern hinlänglich bekannt sei, so dass eine Änderung Verwirrung auslösen würde.

5.2 Art. 5 Abs. 1 Bst. j und k

Ein Kanton147, eine politische Partei148 und sechs Organisationen149 befürworten die Bezeichnung einer einzigen kantonalen Instanz für Verbandsklagen und Gruppenvergleichsverfahren. Ein Teilnehmer150 legt jedoch Wert darauf, dass im Gesetzestext ausdrücklich festgehalten wird, dass es sich bei dieser Instanz um ein oberes Gericht nach Artikel 75 Absatz 2 BGG handeln muss. Ein Teilnehmer151 bedauert, dass nur das ordentliche Verfahren vorgesehen ist, auch bei Konsumentenstreitigkeiten, und selbst wenn jede einzelne Forderungen einen Betrag von unter 30'000 Franken aufweist. Ausserdem schlägt ein Teilnehmer152 vor, die Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz in Bezug auf arbeits- und mietrechtliche Streitigkeiten ähnlich wie bei Artikel 6 Absatz 3 zu beschränken.

Fünf Kantone153 und vier Organisationen154 schlagen die Schaffung einer einzigen nationalen Instanz vor, weil damit eine bessere Behandlung von Fällen mit Auswirkungen über die Kantonsgrenzen hinaus erreicht und eine einheitliche Gerichtspraxis ermöglicht wird. Einige dieser Teilnehmer155 schlagen vor, dass diese einzige nationale Instanz nicht permanent besteht, sondern dass sie ad hoc gebildet wird.

Fünf Kantone156 und neun Organisationen157 erachten eine einzige Instanz nicht als notwendig, zumal diese Verfahren von den allgemein zuständigen Gerichten behandelt werden können und damit das Prinzip der double instance gewahrt wird. Diesbezüglich weisen einige Teilnehmer überdies darauf hin, dass die erstinstanzlichen Gerichte besser für die Behandlung

140 LU, SO

141 Bisegger, Friedensrichter ZH, SAV, SGAV, UNIL

142 LU; glp; SAV, SGAV, UNIL

143 BS

144 Bisegger

145 BS, SZ

146 SVFV

147 ZH

148 glp

149 ACSI, FRC, SAV, SBS, SGAV, SPO

150 SLAW

151 UNIL

152 BS

153 AG, SG, SH, VS, ZH

154 HGer AG, Peter, SGAV, SVRH

155 AG; HGer AG

156 BS, FR, GE, SZ, TG

157 bauenschweiz, DJS, HEV, Meier, OGer SH, SMV, SVC, SVR, VSEI