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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

von Sachfragen geeignet sind158 und dass zur Behandlung von Verbandsklagen und Gruppenvergleichsverfahren keine besonderen Kenntnisse erforderlich sind159.

Eine Organisation160 schlägt eine paritätische Zusammensetzung der einzigen kantonalen Instanz bei Streitigkeiten, die sich aus dem Gleichstellungsgesetz ergeben, vor.

5.3 Art. 6 Abs. 2 Bst. c sowie Abs. 3, 6 und 7

Abs. 2 Bst. c

Zwei Kantone161 und zwei Organisationen162 begrüssen die Verwendung des Begriffs «Rechtseinheit», da sie diesen als Präzisierung erachten. Die gegenwärtige Formulierung wird demgegenüber von drei Organisationen163 bevorzugt. Eine Organisation164 schlägt vor, die öffentlich-rechtlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit hinzuzufügen.

Abs. 3

Während es ein Kanton165, eine Partei166 und acht Organisationen167 begrüssen, dass gemäss Absatz 3 das Handelsgericht für arbeits- und mietrechtliche Streitigkeiten nicht zuständig ist, wird dies von drei Kantonen168 und vier Organisationen169 abgelehnt. Von diesen sind einige Teilnehmer170 der Ansicht, dass der Gesetzgeber, wenn er arbeits- und mietrechtliche Streitigkeiten vor Handelsgericht ausschliessen will, diese Streitigkeiten allgemein von der Definition der handelsrechtlichen Streitigkeit nach Absatz 2 ausschliessen sollte und nicht nur dann, wenn die beklagte Partei als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist. Darüber hinaus möchten mehrere Organisationen den Ausschluss auf andere Streitigkeiten ausweiten.171

Abs. 6

Die vorgesehene Kompetenzattraktion zugunsten der ordentlichen Gerichte, wenn das Handelsgericht nur für einzelne Klagen zuständig ist, wird von drei Kantonen172, einer politischen Partei173 und fünf Organisationen174 begrüsst, da damit die geltende Praxis kodifiziert wird. Einige Teilnehmer175 äussern jedoch einen Vorbehalt bezüglich der Vereinbarkeit dieser Regelung mit Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a ZPO. Andere Teilnehmer176 möchten, dass der Wortlaut der Bestimmung auf die aktive einfache Streitgenossenschaft erweitert wird (siehe Ziff. 5.8) oder dass das Wahlrecht der klagenden Partei bei einer aktiven Streitgenossenschaft zugelassen wird. Zumindest einzelne Teilnehmer177 verlangen Präzisierungen zum Verhältnis zur einfachen und zur notwendigen Streitgenossenschaft.

158 SZ; Meier, SMV

159 FR, GE, TG

160 SKG

161 AG, SG

162 HGer AG, SVRH

163 BAV, Bisegger, SAV

164 Hochschulen ZH

165 BE

166 glp

167 Bisegger, HGer AG, SAV, SGAV, SGB, SLAW, SMV, SVRH

168 AG, SG, ZH

169 BAV, SAV, SGB, WalderWyss

170 AG, SG, ZH; Bisegger, Friedensrichter ZH, HGer AG, SMV, UNIBE

171 SVRH, UNIBE

172 AG, BE, SG

173 glp

174 Bisegger, HGer AG, SAV, SGAV, WalderWyss

175 BE; glp

176 SG, ZH; Bisegger, SVRH

177 BezGer Kulm, SLAW