Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
auch die Prozessüberweisung von Amtes wegen, ohne vorgängigen Antrag.219 Im Gesetzestext sollte näher ausgeführt werden, dass die Prozessüberweisung nur ein schweizerisches Gericht erfolgen kann220, ebenso wie die Anwendung der Bestimmung auf die Schlichtungsbehörden221. Es werden eingeschränktere Varianten in Betracht gezogen, wie die Beschränkung auf Rechtsmittelinstanzen222 oder auf innerkantonale Prozessüberweisungen223.
Es wird vorgeschlagen, die Bestimmung in den Artikel 63 ZPO zu integrieren.224 Ausserdem wird verlangt, in der italienischen Fassung «rimessione» durch «rinvio» zu ersetzen.225
5.7 Art. 70 Abs. 2
Diese Änderung wird von einer Organisation ausdrücklich begrüsst.226 Sie schlägt vor, auf den Begriff «déclaration de recours» zu verzichten und stattdessen den Ausdruck « …, à l’exception de l’appel et du recours.» zu verwenden. Eine andere Organisation227 lehnt die Änderung ab: Sollte der Begriff «recours» ausschliesslich in seiner fachlichen Bedeutung verwendet werden, müssten alle Bestimmungen angepasst werden, in denen er in seiner weiten Bedeutung verwendet wird.
5.8 Art. 71
Abgesehen von der allgemeinen Zustimmung zur Erweiterung der Verfahrenskoordination (siehe Ziff. 4.3) wird die Bestimmung zur Streitgenossenschaft grundsätzlich von drei Kantonen228, einer politischen Partei229 und neun Organisationen230 befürwortet. Die Möglichkeit, Klagen zu verbinden, die nur wegen des Streitwerts nicht dem gleichen Verfahren unterliegen, wird besonders begrüsst.231 Demgegenüber sind zwei Kantone232 und drei Organisationen233 gegen diese Änderung, hauptsächlich wegen der Zulassung der Verbindung von Ansprüchen, die verschiedenen Verfahrensarten unterliegen. Wie auch in Ziffer 4.3 erwähnt, weisen mehrere Teilnehmer234 auf das Problem der parallelen Anwendung verschiedener Verfahrensarten hin, insbesondere wenn damit die Anwendung unterschiedlicher Prozessgrundsätze verbunden ist. Die Tatsache, dass der beklagten Partei bei einer passiven Streitgenossenschaft die Vorteile des vereinfachten Verfahrens vorenthalten wird, ist für einige Teilnehmer235 nicht akzeptabel. Nach Auffassung anderer Teilnehmer besteht das Problem auch für die klagende Partei: Im Gegensatz zur objektiven Klagenhäufung setzt die Streitgenossenschaft eine Vielzahl von Parteien voraus, und jede Partei muss die Möglichkeit haben, in dem für ihren Anspruch vorgesehenen Verfahren vorzugehen.236
Ebenso haben einige Teilnehmer237 Bedenken, dass Ansprüche dem vereinfachten Verfahren entzogen würden werden. Vorgeschlagen wird die analoge Anwendung von Artikel 247 ZPO auf Ansprüche, die aufgrund ihrer Natur im vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind238, wie
219 BL, SG; SP; SGAV, UNIBE
220 BS; OGer SH
221 LU, ZH; Friedensrichter ZH, SVFV
222 UNIBAS
223 UNIL
224 JBVD
225 TI
226 SAV
227 UNIL
228 BE, BL, SG
229 glp
230 ACSI, DVSP, FRC, Konsumentenschutz, SAV, SBS, SLAW, SVV, UNIBAS
231 BE; glp; ACSI, DVSP, FRC, SBS
232 BS, ZH
233 OGer SH, SVR, UNIBE
234 SG; OGer SH
235 BS; OGer SH, SVR
236 SG; UNIBE
237 BL, OW, UR; UNIBE
238 BL, BS; SKG