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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

auch die Prozessüberweisung von Amtes wegen, ohne vorgängigen Antrag.219 Im Gesetzestext sollte näher ausgeführt werden, dass die Prozessüberweisung nur ein schweizerisches Gericht erfolgen kann220, ebenso wie die Anwendung der Bestimmung auf die Schlichtungsbehörden221. Es werden eingeschränktere Varianten in Betracht gezogen, wie die Beschränkung auf Rechtsmittelinstanzen222 oder auf innerkantonale Prozessüberweisungen223.

Es wird vorgeschlagen, die Bestimmung in den Artikel 63 ZPO zu integrieren.224 Ausserdem wird verlangt, in der italienischen Fassung «rimessione» durch «rinvio» zu ersetzen.225

5.7 Art. 70 Abs. 2

Diese Änderung wird von einer Organisation ausdrücklich begrüsst.226 Sie schlägt vor, auf den Begriff «déclaration de recours» zu verzichten und stattdessen den Ausdruck « …, à l’exception de l’appel et du recours.» zu verwenden. Eine andere Organisation227 lehnt die Änderung ab: Sollte der Begriff «recours» ausschliesslich in seiner fachlichen Bedeutung verwendet werden, müssten alle Bestimmungen angepasst werden, in denen er in seiner weiten Bedeutung verwendet wird.

5.8 Art. 71

Abgesehen von der allgemeinen Zustimmung zur Erweiterung der Verfahrenskoordination (siehe Ziff. 4.3) wird die Bestimmung zur Streitgenossenschaft grundsätzlich von drei Kantonen228, einer politischen Partei229 und neun Organisationen230 befürwortet. Die Möglichkeit, Klagen zu verbinden, die nur wegen des Streitwerts nicht dem gleichen Verfahren unterliegen, wird besonders begrüsst.231 Demgegenüber sind zwei Kantone232 und drei Organisationen233 gegen diese Änderung, hauptsächlich wegen der Zulassung der Verbindung von Ansprüchen, die verschiedenen Verfahrensarten unterliegen. Wie auch in Ziffer 4.3 erwähnt, weisen mehrere Teilnehmer234 auf das Problem der parallelen Anwendung verschiedener Verfahrensarten hin, insbesondere wenn damit die Anwendung unterschiedlicher Prozessgrundsätze verbunden ist. Die Tatsache, dass der beklagten Partei bei einer passiven Streitgenossenschaft die Vorteile des vereinfachten Verfahrens vorenthalten wird, ist für einige Teilnehmer235 nicht akzeptabel. Nach Auffassung anderer Teilnehmer besteht das Problem auch für die klagende Partei: Im Gegensatz zur objektiven Klagenhäufung setzt die Streitgenossenschaft eine Vielzahl von Parteien voraus, und jede Partei muss die Möglichkeit haben, in dem für ihren Anspruch vorgesehenen Verfahren vorzugehen.236

Ebenso haben einige Teilnehmer237 Bedenken, dass Ansprüche dem vereinfachten Verfahren entzogen würden werden. Vorgeschlagen wird die analoge Anwendung von Artikel 247 ZPO auf Ansprüche, die aufgrund ihrer Natur im vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind238, wie

219 BL, SG; SP; SGAV, UNIBE

220 BS; OGer SH

221 LU, ZH; Friedensrichter ZH, SVFV

222 UNIBAS

223 UNIL

224 JBVD

225 TI

226 SAV

227 UNIL

228 BE, BL, SG

229 glp

230 ACSI, DVSP, FRC, Konsumentenschutz, SAV, SBS, SLAW, SVV, UNIBAS

231 BE; glp; ACSI, DVSP, FRC, SBS

232 BS, ZH

233 OGer SH, SVR, UNIBE

234 SG; OGer SH

235 BS; OGer SH, SVR

236 SG; UNIBE

237 BL, OW, UR; UNIBE

238 BL, BS; SKG