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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

5.5 Art. 51 Abs. 3

Gegen diese Änderung werden keine Einwände vorgebracht; von einem Kanton196 und zwei Organisationen197 wird sie ausdrücklich begrüsst. Ein Teilnehmer198 schlägt vor, zu präzisieren, dass es sich um den Abschluss des Verfahrens «vor der betreffenden Instanz» handelt.

5.6 Art. 60a

Die Prozessüberweisung bei Unzuständigkeit wird von acht Kantonen199, einer politischen Partei200 und zwölf Organisationen201 grundsätzlich befürwortet. Dagegen sprechen sich sechs Kantone202, eine Partei203 und sieben Organisationen204 aus. Eine Organisation würde die Regelung mit einigen Änderungen gutheissen205, und ein Kanton erachtet sie als unnötig, ohne sie jedoch abzulehnen206.

Diese neue Möglichkeit entspricht einem praktischen Bedürfnis und ist eine nützliche Alternative zu Artikel 63 ZPO, insbesondere weil dadurch die Gültigkeit der eingereichten Rechtsschriften aufrechterhalten wird. Hingegen wird der fehlende Mehrwert gegenüber Artikel 63 ZPO, wodurch klagende Parteien ausreichend geschützt sind, als Begründung zur Ablehnung des Vorschlags angeführt.207 Ausserdem ist es nicht komplizierter, beim zuständigen Gericht die Klage einzureichen, als beim angerufenen Gericht die Prozessüberweisung zu verlangen.208 Als Argumente angeführt werden auch der zusätzliche Arbeitsaufwand für die Gerichte209 sowie die Erschwerung und Verlängerung der Verfahren210.

Darüber hinaus werden verschiedene Fragen und Unklarheiten aufgeworfen. So wird eine Regelung für Fälle mit mehreren möglichen zuständigen Gerichten verlangt.211 Einige Teilnehmer212 stellen zur Diskussion, ob in solchen Fällen tatsächlich das angerufene Gericht darüber entscheiden soll. Dass die Prüfung des angerufenen Gericht auf die offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichts, an das der Prozess überwiesen werden soll, beschränkt ist, wird von mehreren Teilnehmern213 kritisiert oder abgelehnt, weil dies zu Unsicherheiten in der Sache und im Verfahren zur Folge hat. Das Verhältnis zwischen Artikel 60a und Artikel 143 Absatz 1bis ist nicht klar214, ebenso wenig wie zu Artikel 63 ZPO215. Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 143 wird ebenfalls als ausreichend beurteilt.216 Die Einzelheiten der Einreichung eines Antrags auf Prozessüberweisung sind genauer zu regeln (vor oder nach dem Eintretensentscheid, während oder nach der Rechtsmittelfrist, gegebenenfalls mit Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit eines Antrags auf Prozessüberweisung).217 Zudem sollte auch die Frist für die Einreichung eines Antrags auf Prozessüberweisung geregelt werden.218 Vorgeschlagen wird

196 BS

197 SAV, SGAV

198 SG

199 AG, AR, BS, LU, SG, SO, SZ, ZH

200 SP

201 DJS, Friedensrichter ZH, HGer AG, JBVD, Kinderanwaltschaft Schweiz, MV Zürich, SAV, SLAW, SMV, SVFV, SVRH, WalderWyss

202 BE, GE, OW, SH, TG, UR

203 glp

204 CP, OGer SH, SGAV, UBS, UNIBAS, UNIBE, UNIL

205 SVR

206 BL

207 BE, GE, SH, TG; glp; CP, OGer SH, UNIBAS

208 BE, GE; glp; OGer SH, UBS, UNIBE

209 GE, OW, SH, UR; OGer SH, UBS

210 SH

211 AR

212 AR

213 BS, GE, SG, SH; DJS, JBVD, SAV, SVR, UNIL, WalderWyss

214 BL; SAV, SVRH

215 ZH

216 OGer SH, UNIBE

217 SG; DJS, MV Zürich, SMV, SVR, WalderWyss

218 BL, BS, GE, LU, SO; BezGer Kulm, SLAW, UNIL