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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

dies für die objektive Klagenhäufung und die Widerklage vorgesehen ist. Nach Ansicht einiger Teilnehmer239 ist das Verhältnis zu Artikel 93 Absatz 2 ZPO klarzustellen. Die Aussage im erläuternden Bericht, wonach die Addition der Streitwerte zur Anwendung des ordentlichen Verfahrens führt, sollte in den Gesetzestext aufgenommen werden240, und der Widerspruch zwischen dieser Bestimmung und Artikel 93 Absatz 2 ZPO sollte gelöst werden241. Nach Ansicht einiger Teilnehmer242 sollten die Prozesskosten, insbesondere der Kostenvorschuss, nicht anhand der Summe der Streitwerte berechnet werden.

Im Weiteren wird vorgeschlagen, die Streitgenossenschaft auch zuzulassen, wenn die sachliche Zuständigkeit ausschliesslich auf dem Streitwert beruht.243 Im Übrigen sollte präzisiert werden, ob auch das gleiche Gericht gemäss Absatz 1 Buchstabe b zuständig ist, wenn für verschiedene Klagen aufgrund des Streitwerts unterschiedliche Spruchkörper im gleichen Gericht vorgesehen sind.244 Verdeutlicht werden sollte auch das Verhältnis zu Artikel 6 ZPO245, so dass eine Streitgenossenschaft nicht wegen einer handelsgerichtlichen Zuständigkeit unzulässig ist. Es wird auf den Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 6 des Vorentwurfs hingewiesen, und es wird eine ähnliche Regelung für die aktive Streitgenossenschaft vorgeschlagen, wenn nur gewisse Streitgenossen der handelsgerichtlichen Zuständigkeit unterliegen.246

Einige Teilnehmer werfen Fragen bezüglich der unterschiedlichen Formulierungen in den Artikeln 71, 81, 90 und 224 auf.247 Mehrere Teilnehmer248 schlagen vor, den Begriff «compétence au fond» (sachliche Zuständigkeit) in Absatz 1 Buchstabe b durch den Ausdruck «compétence à raison de la matière» zu ersetzen.

5.9 Art. 81 Abs. 1 und 3

Ein Kanton249, eine politische Partei250 und vier Organisationen251 befürworten die vorgeschlagenen Anpassungen. Demgegenüber halten sechs Kantone252 und drei Organisationen253 fest, die in der Praxis kaum genutzte Streitverkündungsklage sei unnötig und das Verfahren aufwändig: Die vorgeschlagenen Anpassungen würden unter diesem Gesichtspunkt keine Änderung mit sich bringen254, weshalb ebenso die Aufhebung dieses Instruments in Betracht gezogen werden könne255.

Die Präzisierung im Einleitungssatz wird gutgeheissen256, doch sie stösst auch auf Ablehnung257, weil sie negative Feststellungsklagen oder sogar Verfahrensverschleppungen fördert und die Verfahrenseffizienz beeinträchtigt. Ein Teilnehmer schlägt vor, die Streitverkündungsklage auf das vereinfachte Verfahren oder auf Fälle unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeit auszudehnen.258 Es wird die Frage der unterschiedlichen streitwertabhängigen sachli-

239 BE, SG

240 BS; SAV

241 BS, SG

242 ACSI, DVSP, FRC, Konsumentenschutz, SBS

243 SG

244 SGAV

245 Bisegger

246 ZH

247 BS

248 JBVD, SAV, UNIL

249 BE

250 glp

251 SGAV, SVC, SVRH, UNIL

252 BE, OW, SG, SH, UR, ZH

253 OGer SH, SVC, SVRH

254 SG, SH; SVRH

255 OW, SH, UR; SVRH

256 UNIBE

257 SAV

258 SMV