Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 23Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

für unerlässlich277, während andere Teilnehmer die vorgeschlagenen Erleichterungen als unzureichend erachten.278 Die Bestimmung wird demgegenüber von einem Kanton279 und zehn Organisationen280 abgelehnt. Vorgeschlagen wird auch die ersatzlose Streichung des aktuellen Artikels 89 ZPO.281 Ein Teilnehmer282 befürwortet zwar grundsätzlich die Regelung, schlägt jedoch vor, die Verbandsklage und das Gruppenvergleichsverfahren im gleichen Kapitel zu regeln. Ein anderer Teilnehmer283 ist der Ansicht, dass die Verbandsklage und das Gruppenvergleichsverfahren besser koordiniert werden müssen.

Einige Teilnehmer284 lehnen es ab, dass die Bedingungen unterschiedlich sind, je nachdem, ob es sich um eine reparatorische Klage handelt oder nicht. Die Schaffung einer einfachen Adhoc-Struktur, beispielsweise in der Form eines Vereins, wird befürwortet285 und sollte durch die vorgesehenen Bedingungen nicht ausgeschlossen werden. Nur so lässt sich vermeiden, dass Geschädigte nicht daran gehindert werden, gemeinsam vorzugehen, weil keine Organisation existiert, die ihre Interessen vertritt oder die bereit ist, eine Klage einzureichen.286 Diese Auffassung wird umgekehrt in Frage gestellt287, da es zu vermeiden gilt, dass eine Gruppe von Laien ohne berufsmässige Vertretung klagen kann.

Abs. 1

Die Ausweitung der Klage auf alle Bereiche des Privatrechts wird von mehreren Teilnehmern begrüsst.288 Andere Teilnehmer lehnen dies umgekehrt ab289: Sie befürchten insbesondere eine Flut von Klagen oder sie verlangen, dass entsprechend der Zielsetzung der Rechtsdurchsetzung von Massen- und Streuschäden eine Mindestzahl von Geschädigten festgelegt wird.

Eine drohende oder bestehende Verletzung sollte eine Klage zur Feststellung früherer Verletzungen nicht verhindern, wie im erläuternden Bericht richtig festgehalten ist.290

Die vorgesehene Voraussetzung der Eignung zur Wahrung der Interessen der Personengruppe (Bst. c) wird von mehreren Teilnehmern befürwortet.291 Gleichzeitig handelt es sich nach Ansicht mehrerer Teilnehmer292 jedoch um ein ungenaues Kriterium: Sowohl für die betroffenen Personen als auch für die beklagte Partei wird es schwierig vorherzusehen sein, welche Organisation zur Klage geeignet sind, so dass lange und aufwändige Verfahren unvermeidbar sind. Diese Voraussetzung wird für das Gericht auch schwer anzuwenden sein, vor allem bei einer Ad-hoc-Organisation ohne früherer Aktivitäten, auf die sich das Gericht bei seinem Entscheid abstützen kann.293 Im Weiteren sollte das Verhältnis zu Artikel 352f Absatz 1 Buchstabe e geklärt werden.294 Es wird ein staatliches Akkreditierungssystem vorgeschlagen295 oder ein gerichtliches Zertifizierungsverfahren entsprechend den bestehenden Mechanismen in den Vereinigten Staaten und in Kanada.296 Aus den gleichen Gründen wird

277 ACSI, DVSP, Greenpeace, TCS

278 GPS; SGB

279 SZ

280 bauenschweiz, KFS, SBV, SGV, SLV, SVC, SVV, UBS, VSEI, VSI

281 SGV

282 Meier

283 UNIBE

284 SGHVR

285 Peter, SLAW

286 SLAW

287 BE; SVR

288 BE; DJS, SGB, VKMB

289 SBV, SGV, SVC, VSEI, VSI

290 JBVD

291 BE; WalderWyss

292 ZH; JBVD, SGHVR, SVR, UNIL

293 UNIBE

294 Peter

295 SGHVR

296 EKK