Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
für unerlässlich277, während andere Teilnehmer die vorgeschlagenen Erleichterungen als unzureichend erachten.278 Die Bestimmung wird demgegenüber von einem Kanton279 und zehn Organisationen280 abgelehnt. Vorgeschlagen wird auch die ersatzlose Streichung des aktuellen Artikels 89 ZPO.281 Ein Teilnehmer282 befürwortet zwar grundsätzlich die Regelung, schlägt jedoch vor, die Verbandsklage und das Gruppenvergleichsverfahren im gleichen Kapitel zu regeln. Ein anderer Teilnehmer283 ist der Ansicht, dass die Verbandsklage und das Gruppenvergleichsverfahren besser koordiniert werden müssen.
Einige Teilnehmer284 lehnen es ab, dass die Bedingungen unterschiedlich sind, je nachdem, ob es sich um eine reparatorische Klage handelt oder nicht. Die Schaffung einer einfachen Adhoc-Struktur, beispielsweise in der Form eines Vereins, wird befürwortet285 und sollte durch die vorgesehenen Bedingungen nicht ausgeschlossen werden. Nur so lässt sich vermeiden, dass Geschädigte nicht daran gehindert werden, gemeinsam vorzugehen, weil keine Organisation existiert, die ihre Interessen vertritt oder die bereit ist, eine Klage einzureichen.286 Diese Auffassung wird umgekehrt in Frage gestellt287, da es zu vermeiden gilt, dass eine Gruppe von Laien ohne berufsmässige Vertretung klagen kann.
Abs. 1
Die Ausweitung der Klage auf alle Bereiche des Privatrechts wird von mehreren Teilnehmern begrüsst.288 Andere Teilnehmer lehnen dies umgekehrt ab289: Sie befürchten insbesondere eine Flut von Klagen oder sie verlangen, dass entsprechend der Zielsetzung der Rechtsdurchsetzung von Massen- und Streuschäden eine Mindestzahl von Geschädigten festgelegt wird.
Eine drohende oder bestehende Verletzung sollte eine Klage zur Feststellung früherer Verletzungen nicht verhindern, wie im erläuternden Bericht richtig festgehalten ist.290
Die vorgesehene Voraussetzung der Eignung zur Wahrung der Interessen der Personengruppe (Bst. c) wird von mehreren Teilnehmern befürwortet.291 Gleichzeitig handelt es sich nach Ansicht mehrerer Teilnehmer292 jedoch um ein ungenaues Kriterium: Sowohl für die betroffenen Personen als auch für die beklagte Partei wird es schwierig vorherzusehen sein, welche Organisation zur Klage geeignet sind, so dass lange und aufwändige Verfahren unvermeidbar sind. Diese Voraussetzung wird für das Gericht auch schwer anzuwenden sein, vor allem bei einer Ad-hoc-Organisation ohne früherer Aktivitäten, auf die sich das Gericht bei seinem Entscheid abstützen kann.293 Im Weiteren sollte das Verhältnis zu Artikel 352f Absatz 1 Buchstabe e geklärt werden.294 Es wird ein staatliches Akkreditierungssystem vorgeschlagen295 oder ein gerichtliches Zertifizierungsverfahren entsprechend den bestehenden Mechanismen in den Vereinigten Staaten und in Kanada.296 Aus den gleichen Gründen wird
277 ACSI, DVSP, Greenpeace, TCS
278 GPS; SGB
279 SZ
280 bauenschweiz, KFS, SBV, SGV, SLV, SVC, SVV, UBS, VSEI, VSI
281 SGV
282 Meier
283 UNIBE
284 SGHVR
285 Peter, SLAW
286 SLAW
287 BE; SVR
288 BE; DJS, SGB, VKMB
289 SBV, SGV, SVC, VSEI, VSI
290 JBVD
291 BE; WalderWyss
292 ZH; JBVD, SGHVR, SVR, UNIL
293 UNIBE
294 Peter
295 SGHVR
296 EKK