Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
chen Zuständigkeit aufgeworfen, und es wird eine Kompetenzattraktion zugunsten des ordentlichen Gerichts vorgeschlagen, wenn die Streitverkündungsklage in die Zuständigkeit eines Handelsgerichts fällt.259 Gewünscht wird auch ein weiterer Begriff des Sachzusammenhangs.260 Demgegenüber lehnen einige Teilnehmer261 die Ausweitung auf verschiedene Verfahren nur aufgrund des Streitwerts ab: Im Zusammenhang mit einer Streitverkündungsklage hat die beklagte Partei ein grosses Interesse daran, dass gegebenenfalls das vereinfachte Verfahren gilt, und es wird nicht geregelt, welche Verfahrensgrundsätze gelten. Ausserdem sollte die streitverkündende Partei einen Mindeststreitwert angeben.262.
Ein Teilnehmer263 weist auf die Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Frage hin, ob und inwieweit die gleiche sachliche Zuständigkeit gegeben ist, wenn nach dem Gegenstand und/oder Streitwert unterschiedliche Spruchkörper im gleichen Gericht vorgesehen sind. Ein anderer Teilnehmer264 schlägt vor, die Klage eines Mitbeklagten gegen einen anderen Mitbeklagten ebenfalls zu regeln.
Zwei Teilnehmer265 schlagen vor, in Absatz 1 Buchstabe b den Begriff «compétence au fond» (sachliche Zuständigkeit) durch den Ausdruck «compétence à raison de la matière» zu ersetzen.
5.10 Art. 82 Abs. 1
Zwei Kantone266, eine politische Partei267 und sechs Organisationen268 begrüssen es, dass die Verpflichtung zur Bezifferung der Streitverkündungsklage gelockert wird. Wie bei Artikel 81 (siehe oben Ziff. 5.9) wird betont, dass dieses Instrument nutzlos und unwirksam ist269 und es aufgehoben werden könnte270.
Es wird darauf hingewiesen, dass unklar ist, welche Verfahrensgrundsätze zur Anwendung kommen, wenn auf Haupt- und Streitverkündungsklage unterschiedliche Verfahrensarten anwendbar sind.271 Es sollte ein Mindeststreitwert angegeben werden.272
Der Wortlaut wird kritisiert273, und es wird die folgende Formulierung vorgeschlagen274: «Les conclusions n’ont pas besoin d’être chiffrées si…» oder «Les conclusions ne doivent pas nécessairement être chiffrées si…».
5.11 Art. 89 Abs. 1, Abs. 2 Bst. c und d, Abs. 3
Abgesehen von den allgemeinen Stellungnahmen zum kollektiven Rechtsschutz (siehe Ziff. 4.2.1) wird insbesondere diese Bestimmung von zwei Kantonen275 und 14 Organisationen276 befürwortet. Mehrere Teilnehmer halten die Befreiung vom Kostenvorschuss (Art. 115a)
259 UNIBE
260 UNIBE
261 ZH; OGer SH, SVR, UNIBE
262 ZH
263 SGAV
264 UNIL
265 JBVD, UNIL
266 BE, SG
267 glp
268 JBVD, SAV, SGAV, UNIBAS, UNIBE, UNIL
269 BE, OW, SH, UR, ZH; UNIBE
270 OW, SH, UR
271 SH
272 ZH; UNIBE
273 SG; SAV
274 SAV
275 SO, ZH
276 ACSI, DVSP, EKK, FRC, Greenpeace, OGer SH, SAV, SGAV, SGB, SGHVR, SMV, SPO, TCS, UNIBE