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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

auch ein separates Vorverfahren vorgeschlagen, das sich auf die Zulässigkeit der Klage bezieht297, insbesondere damit die Klageberechtigung der Organisation in einem frühen Stadium festgelegt wird. Die Natur des Entscheids über die Eignung sollte klar festgelegt werden, ebenso wie die Anfechtungsmöglichkeiten, wenn die Eignung verneint wird.298 Schliesslich wird eine Angleichung an die strikteren Bedingungen von Artikel 89a Absatz 1 Buchstabe d vorgeschlagen299, vor allem angesichts der Voraussetzung der nationalen oder regionalen Bedeutung, die dem Gericht eine objektive Beurteilungsgrundlage gibt.

Mehrere Teilnehmer300 begrüssen insbesondere die Beschränkung auf nicht gewinnorientierte Organisationen (Bst. a). Andere Teilnehmer301 sind umgekehrt gegen diese Beschränkung oder kritisieren sie: Sie machen geltend, diese Bedingung bewirke eine Ungleichbehandlung gegenüber gewinnorientierten Unternehmen, sie garantiere die Erreichung der gewünschten Ziele nicht und führe zu Missbräuchen, da eine nicht gewinnorientierte Organisation unter Umständen ein grosses Vermögen, indirekt Gewinne an strebe und gegebenenfalls politischen Einfluss ausüben wolle. Deshalb wird eine Obergrenze des Eigenkapitals von 100'000 Franken vorgeschlagen.302

Es wird die Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt verlangt303, um ausreichende Kenntnisse und Kompetenzen zu gewährleisten. Dies könnte beispielsweise in einem neuen Buchstaben d umgesetzt werden.304

Falls Artikel 89 ZPO nicht in der geltenden Fassung belassen wird, wird ein restriktiverer Ansatz vorgeschlagen305: die Festlegung einer Mindestzahl Betroffener (z. B. 50 oder 100), die Verpflichtung der klagenden Organisation, in der Klage die Namen der vertretenen Personen aufzuführen, und die schriftlichen Vollmachten dieser Personen einzureichen (siehe den konkreten Vorschlag in Ziff. 6.42), die Beschränkung auf unerlaubte – gegebenenfalls vorsätzlich begangene – Handlungen gemäss und die Entschädigung von zu Unrecht eingeklagter Personen.

Abs. 2

Das Hinzufügen der reparatorischen Klage (Bst. d) wird von einem Teilnehmer begrüsst.306 Sie wird aber auch abgelehnt307, weil die Legitimation von Organisationen zu selbstständigen Klagen weder der Rechtssicherheit noch dem Rechtsfrieden dienen. Ein Teilnehmer308 verlangt, dass dieser Buchstabe gestrichen oder anders formuliert wird, um die Verbindung zwischen der allgemeinen Verbandsklage und der in Artikel 89a vorgesehenen reparatorischen Klage zu verdeutlichen.

Das Erfordernis des schützenswerten Interesses bei der Feststellungsklage wird kritisiert309, weil ein solches Interesse für in den spezialgesetzlichen Verbandsklagen nicht vorausgesetzt ist und mit dieser Voraussetzung möglicherweise verhindert wird, dass ein Verband die Widerrechtlichkeit eines Handelns ohne Kostenfolgen und beträchtlichen Aufwand für die Schadenssubstantiierung.

297 OGer SH, SLAW, WalderWyss

298 OGer SH

299 UNIBE

300 GPS; ACSI, DJS, DVSP, Greenpeace, Peter, SGAV, SGB, SPO, TCS, VKMB

301 SVC, VSEI, WalderWyss

302 VSI

303 BE; SVRH

304 BE

305 SVC, VSI

306 Peter

307 SVV

308 UNIBE

309 SLAW