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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

5.12 Art. 89a

Abgesehen von den allgemeinen Stellungnahmen zum kollektiven Rechtsschutz (siehe oben Ziff. 4.2) wird diese Bestimmung von zwei Kantonen310 und 14 Organisationen311 befürwortet. Die Bestimmung wird von drei Kantonen312 und 12 Organisationen313 abgelehnt. Einige Teilnehmer314, die im Grundsatz nicht gegen den kollektiven Rechtsschutz sind, sehen keinen Vorteil dieser Klage im Vergleich zu den bestehenden Instrumenten und ziehen andere Instrumente wie den Musterprozess vor. Einige Teilnehmer, welche die reparatorische Klage befürworten315, bedauern, dass sich der Vorentwurf darauf beschränkt, das bestehende Instrument der Verbandsklage zu erweitern, und hätten sich ein spezielles Instrument gewünscht, um Ansprüche einer Gruppe geltend zu machen (siehe den konkreten Vorschlag in Ziff. 6.15).

Die allgemeine Verbandsklage nach Artikel 89 und die reparatorische Verbandsklage nach Artikel 89a sollten einheitlichen Bedingungen unterliegen, je nach Stellungnahme entweder denjenigen von Artikel 89a316 oder denjenigen von Artikel 89317. Es wird eine Koordination mit dem Gruppenvergleichsverfahren verlangt: Erforderlich ist insbesondere, dass ähnliche Bedingungen für den Vergleich, der im Rahmen einer Verbandsklage abgeschlossen wird, und das Gruppenvergleichsverfahren gelten Genehmigung durch ein Gericht, öffentliche Verhandlung, separates Verfahren für die Festsetzung der Einzelansprüche, Wechsel zum opt out)318.

Dem opt in-Modell stimmen drei Teilnehmer319 ausdrücklich zu. Hinzu kommen die zustimmenden Stellungnahmen in den allgemeinen Bemerkungen (Ziff. 4.2). Einige Teilnehmer erachten dieses Prinzip jedoch als zu einschränkend, insbesondere um Fälle von Streuschäden zu regeln. Deshalb schlagen sie das opt out-Modell oder zumindest eine Gewinnabschöpfungsklage vor.320 In ähnlicher Weise wird die Rechtskraftwirkung der Verbandsklage für Einzelansprüche bevorzugt.321 Hingewiesen wird auch auf den Widerspruch zwischen einem opt in-Modell, das einen Auftrag der vertretenen Personen voraussetzt, und der Klage «in eigenem Namen» der Organisation, die auf der Geschäftsführung ohne Auftrag beruht.322

Ein Teilnehmer ist der Ansicht, dass für einen Fall nur eine einzige Verbandsklage und nicht mehrere erlaubt sein sollten.323 Es wird kritisiert, dass das Verbandsklageverfahren auch die Entscheidung über Einzelansprüche umfasst, im Vergleich mit dem separaten Verfahren zur Ausrichtung von Einzelentschädigungen, das für Gruppenvergleiche vorgesehen ist.324

Nach Auffassung mehrerer Teilnehmer325 muss das Verfahren soweit wie möglich erleichtert werden: So sollten insbesondere so wenig formale Anforderungen wie möglich gestellt werden326, oder die Anforderungen an die Begründung und den Beweis sollten verringert werden, wenn die Ähnlichkeit der Ansprüche dies erlaubt327.

310 SO, ZH

311 ACSI, DVSP, EKK, Greenpeace, Nivalion, OGer SH, SAV, SGAV, SGB, SGHVR, SMV, SPO, TCS, UNIBE

312 BE, LU, SZ

313 bauenschweiz, HEV, KFS, SBV, SGV, SLV, SVC, SVV, UBS, USPI, VSEI, VSI

314 BE

315 DJS, DVSP, Konsumentenschutz, Meier, SGB, SPO

316 UNIBE

317 SGAV

318 Meier

319 GPS; Peter, WalderWyss

320 SLAW

321 UNIBE

322 UNIBE

323 Meier

324 Meier

325 Konsumentenschutz, Nivalion, OGer SH, SGB, SPO, TCS

326 TCS

327 Nivalion, OGer SH