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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

Ein Teilnehmer ist der Ansicht, dass sich die Zulässigkeit der reparatorischen Verbandsklage auf die Geltendmachung von Ansprüchen die auf einheitlichen Rechtsgründen und Tatsachen beruhen, beschränken sollte.328

Abs. 1

Die Voraussetzungen von Absatz 1 sollten als Eintretensvoraussetzungen immer – und nicht nur «grundsätzlich», wie dies im erläuternden Bericht festgehalten ist – geprüft werden.329

Der Ausschluss der Genugtuung wird von drei Organisationen kritisiert.330 Ein Teilnehmer331 schlägt vor, die Formulierung «prétentions pécuniaires de ses membres découlant de l’atteinte illicite» zu verwenden, um den Gegenstand der Klage zu bezeichnen.

Absatz 1 Buchstabe a sollte nach Ansicht eines Teilnehmers gestrichen werden, da er in einem opt in-Modell keinen Sinn macht.332 Wenn diese Voraussetzung beibehalten wird, sollte sie Gegenstand einer vorgelagerten Zulassungsprüfung sein, bei welcher der Streitgegenstand definiert wird (Rechtsverletzung, Personengruppe und Ersatzansprüche).333 Die Verwendung des Begriffs «Ersatzanspruch» in Buchstabe a ist verwirrend, weil die Verbandsklage gerade zu einem Verfahren führen soll, in dem das Gericht prüft, ob ein solcher Ersatzanspruch besteht oder nicht.334 Die Anwendung dieser Voraussetzung wäre daher problematisch sein.335 Eine summarische Prüfung oder eine Glaubhaftmachung sollte ausreichen, um die Zulässigkeit festzustellen336, da anschliessend bei der Sachprüfung eine umfassende materielle Prüfung vorgenommen wird.

Der Umstand, dass der allfällige Prozessgewinn entweder überwiegend dieser Personengruppe zukommt oder ausschliesslich in deren Interesse verwendet wird (Abs. 1 Bst. b), wird von einem Teilnehmer337 begrüsst, da dies die Durchführung solcher Klagen erleichtern wird. Hingegen erachten mehrere Teilnehmer diese Voraussetzungen als problematisch338 und schlagen teilweise ihre Streichung vor339: Die Organisation erhält einen viel weitreichenderen Status als jenen, der sich aus einer Prozessstandschaft ergibt, und die Voraussetzungen, unter denen sie den Prozessgewinn für sich beanspruchen kann, sind nicht klar.340 Mit der vorgeschlagenen Regelung wissen Einzelpersonen nicht, in welchem Umfang sie entschädigt werden; im Unterschied zum Gruppenvergleich können sie die Gruppe nicht verlassen, wenn das Ergebnis bekannt ist.341 In gleicher Weise regt ein Teilnehmer342 an, das Kriterium der überwiegenden Zuweisung genauer auszuführen343, und andere Teilnehmer344 kritisieren die Zuweisung des Prozessgewinns an die Organisation, sofern er ausschliesslich im Interesse der betroffenen Personen verwendet wird, da dies zu weit geht und dem Zweck der Klage für eine Personengruppe widerspricht. Ein Teilnehmer345 verlangt, dass die Angehörigen der Personengruppe in diesem Fall in geeigneter Weise informiert werden. Schliesslich sind nach

328 WalderWyss

329 WalderWyss

330 SGHVR, SPO, UNIBE

331 SKG

332 SLAW

333 SLAW

334 UNIBE

335 ZH; SVR

336 Peter, SLAW, UNIL

337 DVSP

338 VD; BezGer Kulm, SLAW, UNIL, WalderWyss

339 SLAW, WalderWyss

340 UNIL

341 VD

342 UNIL

343 SZ, VD; SGHVR

344 SZ; SGHVR, WalderWyss

345 EKK