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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

fest» vorzuziehen. Ein Teilnehmer804 hält die Anordnung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes für prüfenswert. Er meint, die Gruppenmitglieder sollten Beweisanträge stellen können (was allerdings mit Blick auf Art. 8 ZGB/Art. 152 ZPO keiner expliziten Regelung bedürfe). Ein anderer Teilnehmer805 hält die Ausführungen im erläuternden Bericht zum Dispositionsgrundsatz für missverständlich; das Gericht dürfe den Vergleich zwar ablehnen, ihn aber nicht abändern.

Ein Teilnehmer806 merkt sodann an, dass das Verfahren als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit subsidiär den Vorschriften über das summarische Verfahren unterstellt werden solle.

5.53 Art. 352e

Die vorgeschlagene Koordination mit anderen Verfahren wird zwar begrüsst,807 für mehrere Teilnehmer808 ist es aber als unklar, wie die betroffenen Gerichte Kenntnis vom Gruppenvergleichsverfahren erhalten würden. Ein Teilnehmer809 erwähnt die Möglichkeit einer zentralen Meldestelle – beispielsweise beim Bundesamt für Justiz – für Gruppenvergleichsverfahren. Er verlangt sodann, die Sistierung auf Verfahren zu beschränken, an denen eine im Gruppenvergleich bezeichnete Person beteiligt ist. Es wird auch die Frage aufgeworfen, was gilt, wenn einzelne Verfahren dennoch weitergeführt werden.810

Ein Teilnehmer811 hält es für erforderlich, in Absatz 2 auch den Fall zu nennen, in dem ein Gruppenvergleich nach Artikel 352h widerrufen wurde. Gemäss einem weiteren Teilnehmer812 wäre sodann eine präzisere Regelung des Zeitpunkts der Wiederaufnahme von Individualverfahren zu erwägen.

In Bezug auf die Wirkungen eines Gruppenvergleichs erachtet es ein Teilnehmer813 für notwendig, im Gesetzestext klarzustellen, dass etwaige Zugeständnisse sowie sämtliche Eingaben samt Beilagen der Parteien im Gruppenvergleich beziehungsweise in den Verhandlungen im Fall eines späteren Verfahrens (z.B. bei einem opt out oder einem Widerruf des Gruppenvergleichs) nicht verwendet werden dürfen.

5.54 Art. 352f

Gemäss einem Teilnehmer814 ist zu prüfen, das Gericht von von Gesetzes wegen zu ermächtigen, den Parteien Änderungsvorschläge zu machen, da es fraglich ist, ob sich eine solche Kompetenz bereits aus Artikel 124 ZPO ableiten lässt.

Ein Teilnehmer815 schlägt vor, dass in Absatz 1 Ingress von einer «vorgeworfenen» Rechtsverletzung gesprochen werden soll.

Ein gleiche Teilnehmer816 kritisiert, dass die Wirkung der Genehmigung für sämtliche Personen gemäss Absatz 1 Ingress und Absatz 2 zu weit geht, da denkbar ist, dass verschiedene Personen mit unterschiedlichen Interessen von der gleichen Rechtsverletzung betroffen sind; es wird deswegen vorgeschlagen, dass der Gruppenvergleich nur Personen erfasst, deren

804 Peter

805 WalderWyss

806 BE

807 SLAW

808 BL; BS; OGer SH

809 OGer SH

810 BL, BS

811 WalderWyss

812 Peter

813 WalderWyss

814 Peter

815 OGer SH

816 OGer SH