Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
Ein Kanton739 lehnt die vorgeschlagene Änderung ab.
Aus dem Gesetzestext sollte ausdrücklich hervorgehen, dass der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) für mündige Kinder nicht gilt und stattdessen Artikel 247 ZPO740 anwendbar ist und somit neben der erweiterten Fragepflicht auch der soziale Untersuchungsgrundsatz greifen muss.741
Gesetzgebungstechnisch könnte die Änderung statt in einen neuen Absatz 2 in den derzeit geltenden Absatz aufgenommen werden.742
5.44 Art. 296
Eine Organisation743 unterstützt die Änderung und eine andere744 schlägt für die französische Fassung vor, den Begriff «recherche» zu verwenden.
5.45 Art. 314 Abs. 1 und 2
Drei Kantone745, eine Partei746 und sechs Organisationen747 begrüssen die Verlängerung der Berufungsfrist auf 30 Tage. Zwei Kantone748 und fünf Organisationen749 unterstützen die Zulassung der Anschlussberufung. Diese Ausnahmen sind nachvollziehbar, obwohl sie systemwidrig sind. Es stellt sich die Frage, ob nicht auch für andere besondere Verfahren eine Fristverlängerung angebracht wäre.750 Ein Teilnehmer751 vertritt sogar die Auffassung, die 30-tägige Frist sollte für alle summarischen Verfahren vorgesehen werden.
Neun Kantone752 und vier Organisationen753 stellen sich gegen die Fristverlängerung und fünf Kantone754 und eine Organisation755 lehnen die Zulassung der Anschlussberufung ab. Denn angesichts der konfliktgeladenen und emotional belastenden Situationen sollten familienrechtliche Verfahren rasch beendet werden. Eine Ausnahme von den kurzen Fristen des summarischen Verfahrens ist somit nicht gerechtfertigt. Ein Teilnehmer756 würde hingegen eine Verlängerung auf 30 Tage für alle Verfahren unterstützen. Die neuen Regelungen werden auch zu einer Mehrbelastung der Gerichte führen.
Die gleichen Regeln könnten auch für die Entscheide zu vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren gelten.757 Es sollten auch die Fälle berücksichtigt werden, in denen die Eheschutzmassnahmen oder die vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren beschwerdefähig sind (Streitwert unter 10'000 Franken), und gegebenenfalls sollte Artikel 321 Absatz 2 ZPO angepasst werden.758
739 LU
740 BE, BL, OW, SG; glp; OGer SH
741 BE; glp
742 BE; glp
743 SGHVR
744 UNIL
745 BS, FR, SG
746 glp
747 Kinderanwaltschaft, Reiser, SAV, SGAV, SGHVR, UNIL
748 FR, SG
749 Kinderanwaltschaft, SAV, SGAV, SGHVR, UNIL
750 SG
751 WalderWyss
752 AG, BL, LU, OW, SZ, TG, UR, VD, ZH
753 BezGer Kulm, CP, OGer SH, SVR
754 BL, LU, TG, VD, ZH
755 SVR
756 SZ
757 FR, SG; UNIL
758 UNIL