Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 56Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

einem opt in-System übergegangen werde, so müsste eine mindestens zweimalige Information und eine Frist zum Anschluss von mehr als drei Monaten vorgesehen werden.828

Es wird auch die Frage aufgeworfen, was im Falle des opt out mit dem individuellen Klagerecht der Geschädigten geschieht; es seien diesbezüglich Präzisierungen in der Vorlage oder im erläuternden Bericht vorzunehmen.829

Es wird angemerkt, dass Absatz 3 eine Information über den Beitritt enthalten müsse, wenn ein opt in statt ein opt out vorgesehen werde.830

5.55 Art. 352g

Ein Teilnehmer831 verlangt die Streichung der Formulierung «oder unter Verwendung des ... Formulars», da auch dieses unterzeichnet werden muss und damit ohnehin die verlangte Schriftlichkeit auch erfüllt ist.

Zwar wird die Austrittsmöglichkeit begrüsst und auch für erforderlich gehalten.832 Ein Teilnehmer weist jedoch darauf hin, dass der Beweis, bisher keine Kenntnis von der Betroffenheit gehabt zu haben (Abs. 3), schwierig sein kann; es sei zu erwägen, die Beweislast anders zu regeln.833 Gemäss einem anderen Teilnehmer834 muss wohl ein verspäteter Austritt zulässig sein, weil keine Pflicht zur Konsultation öffentlich zugänglicher Medien besteht. Für den Austritt soll daher eine angemessene Maximalfrist vorgesehen werden, deren Ablauf die Verwirkung des Austrittsrechts zur Folge hat.

5.56 Art. 352h

Ein Teilnehmer835 merkt an, dass die Widerrufsfrist dem Umstand nicht Rechnung trägt, dass auch nach Ablauf der Austrittsfrist noch ein Austritt erklärt werden kann (vgl. Art. 352g).

Es wird die Frage aufgeworfen, ob nur eine Quote nach Köpfen vereinbart werden kann oder auch eine Quote nach Wertanteilen an der Entschädigungssumme und ob die Formulierung von Absatz 2 sprachlich korrekt ist.836

5.57 Art. 352i

Ein Teilnehmer837 lehnt die vorgeschlagene Regelung, wonach der Genehmigungsentscheid nicht angefochten werden kann, ab, da dies den Grundsätzen des Zivilverfahrensrechts widerspreche und auch in der Schiedsgerichtsbarkeit eine Möglichkeit zur Überprüfung des Verfahrens bestehe. Auch ein weiterer Teilnehmer838 zeigt sich diesbezüglich kritisch und stellt die Frage, ob nicht analog zu Artikel 241 Absatz 4 ebenfalls ein Rechtmittel vorgesehen werden muss und ob beispielsweise bei Einwirken auf den Gruppenvergleich durch eine strafbare Handlung der gänzliche Ausschluss von Revisionsgründen opportun ist.

Ein anderer Teilnehmer begrüsst demgegenüber, dass nur gegen Nichtgenehmigungsentscheide ein Rechtsmittel offen steht und nur die Parteien beschwerdebefugt sind.839

828 DCS

829 Konsumentenschutz

830 Konsumentenschutz, SPO

831 Walder Wyss

832 AR; Peter

833 AR

834 BE

835 BE

836 Peter

837 OGer SH

838 WalderWyss

839 BE