Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

von der Person des Verhandlungsleiters, die Unterzeichnung einer Erklärung zu verlangen, mit der sie sich verpflichtet, sich an den Europäischen Verhaltenskodex für Mediatoren zu halten.791

5.51 Art. 352c

Diese Bestimmung hat nur wenige Reaktionen ausgelöst. Einige Teilnehmer792 sind der Ansicht, das Erfordernis von Namen und Adressen der betroffenen Personen (Abs. 2 Bst. c) gehe zu wenig weit. Während der eine793 vorschlägt, im Hinblick auf das Erfordernis in Artikel 352f Absatz 1 Buchstabe d Angaben zur mutmasslichen Gruppengrösse zu verlangen, zieht es der andere794 es vor, dass die Kontaktdaten in digitaler Form eingereicht werden. Umgekehrt lehnt ein Teilnehmer795 das Erfordernis in Absatz 2 Buchstabe c ab, weil dies auf Seiten der Parteien einen grossen Aufwand verursache und folglich die Erfolgschancen des Antrags bedrohe.

Im Übrigen verlangt ein Teilnehmer796 eine Klärung der Beziehung zur Genehmigungsvoraussetzung in Artikel 352f Absatz 1 Buchstabe a und schlägt vor, den Inhalt des Genehmigungsantrags getrennt von den Genehmigungsvoraussetzungen zu regeln.

5.52 Art. 352d

Ein Teilnehmer797 hält es für problematisch, dass in jedem Fall eine Verhandlung durchgeführt werden soll, da diese gemäss dem Vorentwurf sämtlichen betroffenen Personen offenstehen solle, was logistische Probleme mit sich bringe; es wird deswegen die Möglichkeit eines schriftlichen Verfahrens oder einer Beschränkung der Teilnahme verlangt.

Ein Teilnehmer798 regt an zu prüfen, ob eine konkretere Regelung des Akteneinsichtsrecht erforderlich ist, beispielsweise im Hinblick auf geschützte Websites.

Ein Teilnehmer799 merkt zu Absatz 2 an, dass die Formulierung «angemessen zu informieren» genügend Raum für eine Auslegung auch im Hinblick auf Benachrichtigungen im Ausland zulasse. Ein anderer Teilnehmer800 findet, dass die Gerichte die Möglichkeit haben sollten, gegebenenfalls die betroffenen Personen sowie die Öffentlichkeit selber zu informieren, weshalb Abs. 2 als «Kann»-Bestimmung ausgestaltet werden soll.

Ein Teilnehmer801 lehnt ab, dass die betroffenen Personen vor der Verhandlung Eingaben einreichen können (Abs. 3) und sich somit an der Verhandlung als Partei beteiligen. Die Organisation handle für sämtliche Betroffene als Partei und das rechtliche Gehör werde bereits im Rahmen der Vergleichsverhandlungen gewährt. Es sei auch unklar, was für Eingaben noch erforderlich sein sollten. Die Behandlung der Betroffenen als Partei stehe zudem im Widerspruch zur vorgeschlagenen Rechtsmittelordnung, wonach diesen kein Rechtsmittel zustehe. Auch ein weiterer Teilnehmer802 hält den Begriff der «Eingaben» für unklar.

Mehrere Teilnehmer803 merken an, die Formulierung im erläuternden Bericht zu Absatz 4, wonach «ein eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz gelte», sei unpräzis, und sie regen an, die an anderer Stelle verwendete Formulierung «Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen

791 JBVD

792 BE, Peter

793 BE

794 Peter

795 Konsumentenschutz

796 BE

797 OGer SH

798 Peter

799 Peter

800 WaldesWyss

801 BE

802 WalderWyss

803 BL, BS; SVR