Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

5.58 Art. 352j

Ein Teilnehmer840 merkt zu Absatz 2 an, dass die Erfüllung des Gruppenvergleichs erst nach Ablauf der Austrittsfrist verlangt werden kann, weswegen die Streichung des zweiten Satzes zu prüfen ist.

Die Platzierung der Zuständigkeitsbestimmung in Absatz 3 in diesem Abschnitt wird von einem Teilnehmer begrüsst.841 Ein anderer Teilnehmer842 verlangt, dass in Absatz 3 die betroffenen Personen ausdrücklich genannt werden, um klarzustellen, dass ihnen in der Erfüllungsphase Parteistellung zukommt. Er merkt an, dass das Verfahren, in welchem solche Streitigkeiten ausgetragen werden, unklar ist und dass auch die Passivlegitimation unklar ist, da sich der Anspruch der betroffenen Person gegen die Person, der eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird, oder die Organisation oder gar einen Dritten richtet, welcher mit dem Vollzug des Gruppenvergleichs betraut ist.

5.59 Art. 352k

Die Regelung von Absatz 2 wird als klar und vollständig begrüsst.843 Ein Teilnehmer844 stellt die Frage, ob Absatz 2 auch dann gilt, wenn es nicht darum geht, dass eine betroffene Person nicht mit der Bemessung der Entschädigung einverstanden ist, sondern wenn eine Entschädigung überhaupt verweigert wird, da in diesen Fall wohl nicht nach Artikel 352j vorgegangen werden kann. Ein anderer Teilnehmer845 kritisiert die fehlende Anfechtungsmöglichkeit des Entscheids der unabhängigen Instanz, insbesondere durch die Person, welche zur Bezahlung einer Entschädigung verpflichtet wurde; aus Gründen der Waffengleichheit sei für diese eine Anfechtungsmöglichkeit erforderlich. Er kritisiert auch, dass unklar ist, dass mit dem Begriff «Gericht» dasjenige Gericht gemeint ist, welches den Vergleich genehmigt hat. Schliesslich beantragt er, Buchstabe b zu streichen, da das Beschwerdeverfahren auf die offensichtlich falsche Anwendung der im Vergleich enthaltenen Grundsätze für die Entschädigungsbemessung im konkreten Einzelfall beschränkt sein sollte, die Verhältnismässigkeit der Entschädigung aber nicht mehr überprüft werden soll.

Ein Teilnehmer846 fragt, ob Absatz 3 nur für die Fälle gilt, in denen die Entschädigung von der unabhängigen Instanz bemessen wird oder auch für die Fälle nach Artikel 352j; Absatz 3 und auch Absatz 4 sollen deshalb systematisch in Artikel 352j eingefügt werden. Ein anderer Teilnehmer847 hält die Formulierung «sofern vereinbart» in Absatz 3 für wenig verständlich; sofern daran festgehalten wird, soll die Formulierung derjenigen von Absatz 1 angepasst werden.

Es wird sodann verlangt, dass Absatz 3 flexibler ausgestaltet wird, so dass auch andere Verwirkungsfristen als 3 Jahre vereinbart werden können; anders als im erläuternden Bericht ausgeführt, soll eine Befristung nicht die Ausnahme, sondern die Regel bilden.848

Nach einem Teilnehmer849 ist nicht einzusehen, warum bei Absatz 4 bereits ausbezahlte Auszahlungen von der Kürzung verschont bleiben sollten; vorbehalten werden könnte allenfalls die Entreicherungseinrede.

840 SO

841 Peter

842 BE

843 Peter

844 BE

845 WalderWyss

846 BE

847 WalderWyss

848 WalderWyss

849 BE