Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
Interessen bei der Aushandlung des Gruppenvergleichs durch eine Organisation im Sinne von Artikel 89 vertreten waren.
Der gleiche Teilnehmer817 ist sodann der Ansicht, dass die im erläuternden Bericht erwähnte Prüfung der materiellen Angemessenheit vom Wortlaut von Absatz 1 nicht korrekt erfasst wird und die entsprechenden Prüfungskriterien nicht klar sind.
Ein Teilnehmer818 schlägt vor, in Absatz 1 Buchstabe b statt des Begriffs des «Schadens» den Begriff der «Folgen der Rechtsgutverletzung» zu verwenden.
Mehrere Teilnehmer819 bemängeln, dass unklar ist und präzisiert werden muss, welche unabhängige Instanz die Entschädigung bestimmen soll (Abs. 1 Bst. c). Ein Teilnehmer820 hält es sodann für erforderlich, dass das Verfahren für die Bemessung der Entschädigung mindestens in den Grundzügen im Vergleich geregelt wird. Ein weiterer Teilnehmer821 schlägt vor, dass die Gruppenvergleiche in der Mehrzahl der Fälle direkt den Betrag und die Art der Entschädigung festlegen sollen und eine Kommission nur ausnahmsweise vorgesehen sein soll, wenn die Entschädigungen im Voraus nicht mit hinreichender Sicherheit abgeschätzt werden können; im Ergebnis soll das Verfahren auf einer opt in- oder opt out-Lösung basieren, zumal auch die vorgesehene Frist von Artikel 352g Absatz 2 eher kurz ist.
Ein Teilnehmer822 bemängelt, dass es mit dem Prinzip der Rechtssicherheit nicht vereinbar ist, in Absatz 1 Buchstabe d keine Minimalzahl vorzuschreiben, welche bestimmt, wann die Gruppe «genügend gross» ist.
Mehrere Teilnehmer823 bemängeln, dass nicht klar ist, was der Unterschied der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe e und derjenigen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c ist. Aufgrund der Komplexität solcher Verfahren wäre gemäss einem dieser Teilnehmer824 eine Regelung vorzuziehen, wonach beide Parteien sich in einem Gruppenvergleichsverfahren von Anwältinnen und Anwälten vertreten lassen müssen.
Der gleiche Teilnehmer825 merkt zu Absatz 1 Buchstabe b und f an, dass aufgrund des grossen Ermessens des Gerichts die Parteien nur schwer voraussehen könnten, ob ihre Regelung genehmigungsfähig ist. Es werden klarere Anforderungen an die Art und Weise der Verwendung der Entschädigungen und an das Verfahren zur Geltendmachung von Entschädigungen angeregt.
Das System des opt out nach Absatz 2 wird sodann von mehreren Teilnehmern826 kritisiert und stattdessen ein System des opt in verlangt. Nach Ansicht einiger Teilnehmer827 steht ersteres System im Widerspruch zur Möglichkeit des opt in bei den Verbandsklagen und es wird befürchtet, dass eine beklagte Unternehmung dann keinerlei Interesse hat, einen Gruppenvergleich zu schliessen, sondern eher eine Klage von Verbänden abwarten würde, die dann nur diejenigen umfasst, die sich der Klage anschliessen. Weil Ziel der Vorlage gerade die Reduktion der Verfahren sei, müsse diese Frage vertieft geklärt werden und wenn tatsächlich zu
817 OGer SH
818 Walder Wyss
819 ACSI, FRC
820 WalderWyss
821 DCS
822 JBVD
823 BE; Peter
824 BE
825 BE
826 ACSI, FRC, Konsumentenschutz, SPO
827 ACSI, FRC, DCS