Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
5.46 Art. 317 Abs. 1bis
Fünf Kantone759, eine Partei760 und fünf Organisationen761 begrüssen die vorgeschlagene Änderung und die Absicht, der Bundesgerichtspraxis entgegenzutreten. Die Änderung dient vor allem dem Kindeswohl und ermöglicht es, im Rechtsmittelverfahren aufgrund der aktuellen Situation der Parteien zu entscheiden. Einige Teilnehmer762 schlagen vor, die Bestimmung auf die Verfahren auszudehnen, in denen der soziale Untersuchungsgrundsatz gilt.
Ein Kanton763 und eine Organisation764 sprechen sich gegen die vorgeschlagene Änderung aus. Die derzeitige Regelung hat sich bewährt, auch für die Verfahren, für welche der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt. Die Regelung könnte für jene Fälle vorgesehen werden, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist.765
5.47 Art. 328 Abs. 1 Bst. d
Drei Organisationen766 stimmen der vorgeschlagenen Änderung ausdrücklich zu.
5.48 Art. 352a ff.: Gruppenvergleiche
Abgesehen von den allgemeinen Stellungnahmen zum kollektiven Rechtsschutz (siehe Ziff. 4.2) unterstützen ein Kanton767, eine Partei768 und zehn Organisationen769 insbesondere dieses Instrument. Das Bestehen einer Verbandsklage parallel zum Gruppenvergleich wird für dessen Effizienz als unerlässlich erachtet.
Fünf Kantone770 und zwölf Organisationen771 lehnen den Gruppenvergleich ab. Einige bemängeln, dass zur Klage berechtigten Verbänden gestattet wird, einen Gruppenvergleich auszuhandeln und abzuschliessen772: Dadurch wäre ihre Neutralität nicht mehr gegeben, was das Vergleichsverfahren und dessen Akzeptanz bei allen Beteiligten beeinträchtigen könnte. Einige773 betrachten den Gruppenvergleich als Druckmittel und weisen auf das damit verbundene Erpressungspotenzial hin.
Eine Partei774 und acht Organisationen775 kritisieren das opt out-Modell bei diesem Instrument. Insbesondere die Kombination mit der Verbandsklage, die auf einem opt in-Modell beruht, wird als unzweckmässig erachtet. Denn die schädigende Person würde es vorziehen, eine Klage abzuwarten, die nur die daran beteiligten Personen umfasst, und wäre bei einer grösseren Zahl von Geschädigten nicht zu einem Vergleich bereit. Es wird auch darauf hingewiesen, die Rechtsdurchsetzung müsse dem Einzelnen überlassen bleiben, ausser die Verbände überzeugen die einzelnen Betroffenen, sich dem Vergleich anzuschliessen.776 Andere hingegen begrüssen das opt out-System für den Gruppenvergleich.777
759 AG, BL, BS, FR, SG
760 glp
761 DJS, SGAV, SGHVR, SMV, SVR
762 BL, BS, SG; DJS, SVR
763 ZH
764 UNIL
765 UNIL
766 SGAV, SGHVR, UNIL
767 BE
768 GPS
769 ACSI, DVSP, Greenpeace, JBVD, SGAV, SLAW, SMV, SPO, TCS, WalderWyss
770 AR, LU, OW, SO, UR
771 bauenschweiz, HEV, KFS, SBV, SGV, SLV, SVC, SVV, VSEI, VSI, UBS, USPI
772 KFS, SLV
773 bauenschweiz, SBV, USPI
774 GPS
775 ACSI, KFS, Konsumentenschutz, SGHVR, SLV, SPO, SVC, UNIL
776 SGHVR, SPO, SVC, UNIL
777 SGAV, TCS