Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
Aus Sicht einiger778 müssten die Verfahren der Verbandsklage und des Gruppenvergleichs besser aufeinander abgestimmt werden.
Mehrere Teilnehmer779 sind der Ansicht, das im Vorentwurf vorgesehene Verfahren sei zu wenig praxisorientiert oder passe weder materiell noch systematisch in unser Rechtssystem. Zwei Kantone780 und eine Organisation781 befürchten insbesondere, dass gewisse Kantone nicht über die notwendigen Ressourcen zur Bewältigung dieser umfangreichen Verfahren verfügen.
5.49 Art. 352a
Zu dieser Bestimmung gingen keine besonderen Bemerkungen ein. Die diesbezüglichen Bemerkungen sind allgemeiner Natur und grundsätzlich in Ziffer 5.48 enthalten.
5.50 Art. 352b
Allgemein bedauern ein Kanton782 und eine Organisation783, dass nicht klar zwischen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Vergleich und dessen formellen und inhaltlichen Voraussetzungen unterschieden wird, da die Anforderungen von Artikel 352b in Artikel 352f Absatz 1 Buchstabe a wiederholt werden. Aus ihrer Sicht erschwert zudem die Tatsache, dass die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen uneinheitlich über den Vorentwurf verstreut sind (vgl. Art. 352c, 352d, 352f), deren Lesbarkeit und Auslegung.
In Bezug auf Absatz 2 Buchstabe a verlangt ein Teilnehmer784 die Klarstellung, dass die tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Rechtsverletzung für die gesamte Gruppe der betroffenen Personen im Wesentlichen gleich zu beurteilen sind. Dennoch wünscht er, dass sich jede betroffene Person ohne Schwierigkeiten am Verfahren beteiligen kann, d. h. ohne dass eine vertiefte Prüfung jedes Einzelfalls vorgenommen wird (Abs. 2 Bst. b). Schliesslich warnt er vor einer Überschneidung der Anforderungen in den Buchstaben a und b von Absatz 2.
Bezüglich Absatz 2 Buchstabe c und d sind einige785 der Ansicht, die Anforderungen seien zu wenig genau gefasst. Es werden mehrere Vorschläge zur Auslegung des Ausdrucks «zu leistende maximale Entschädigungssumme sowie ihre Aufteilung» gemacht: Ein Teilnehmer786 schlägt vor, sich bei der Handhabung und Aufteilung des Vergleichsbetrags an die Bestimmungen zum Nachlassvertrag im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zu halten. Ein anderer787 fragt sich, ob nicht eine Aufteilung nach Massgabe der individuellen Schadenssummen vorgesehen werden sollte. Im Übrigen sprechen sich zwei Teilnehmer788 für eine weite Auslegung des Begriffs aus, welche die Gewinnherausgabe, die ungerechtfertigte Bereicherung oder auch die Möglichkeit nicht ausschliesst, einen Schuldenerlass abzuschliessen.
Die Erwähnung der Kostentragung in Absatz 2 Buchstabe g wird von einem Teilnehmer789 als sinnvoll erachtet.
Schliesslich fragt sich ein Teilnehmer790, ob die Art und Weise geregelt werden müsste, wie die Aushandlung abläuft, und schlägt vor, sich an Standards zu halten. Zudem wird angeregt,
778 Meier, SAV, SGHVR, SPO, UNIBE, WalderWyss
779 LU; bauenschweiz, OGer SH, UNIBE, UNIL, USPI, VSEI
780 OW, UR
781 OGer SH
782 BE
783 UNIBE
784 BE
785 BE; Peter
786 UNIL
787 BE
788 Peter, WalderWyss
789 Peter
790 JBVD