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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

Gerichte bewahren. Und die Einschränkung dieser kantonalen Zuständigkeit durch Vorschriften in einer Verordnung des Bundesrates wird abgelehnt. Schliesslich sollte die Erhebung alle Gebiete betreffen und ist deshalb nicht in der ZPO zu regeln.

Eine in einem Spezialgesetz geregelte allgemeine Statistik für alle Gebiete wird auch von einigen865 bevorzugt, die dem Vorschlag grundsätzlich zustimmen.

Die in der Statistik zu erfassenden Elemente müssen genau festgelegt werden, damit sich die Kantone entsprechend organisieren können. Zudem sind die Bedürfnisse der Kantone zu berücksichtigen.866 Auch Mediationen und Gruppenvergleiche sollten in die statistischen Erhebungen aufgenommen werden.867

Mehrere Teilnehmer868 weisen auf die unterschiedlichen von den Gerichten verwendeten Geschäftsverwaltungssysteme und auf die praktischen Probleme hin, die sich daraus ergeben können. Durch die notwendigen Anpassungen werden den Kantonen Kosten entstehen. Zudem wird allgemein auf praktische Schwierigkeiten hingewiesen869: Für viele Kantone handelt es sich um eine Neuerung und sie müssen finanzielle Mittel investieren und Personal für diese neuen Aufgaben bereitstellen. Ausserdem setzt die Umsetzung eine ähnliche Gerichtsorganisation voraus.

5.63 Art. 7 Abs. 1bis VE-GlG

Diese Änderung wird von einem Kanton870 und zwei Organisationen871 gutgeheissen. Zwei Organisationen872, die sich grundsätzlich gegen die Vorschläge zum kollektiven Rechtsschutz stellen, lehnen sie ab.

Einige873 weisen darauf hin, dass die nur auf privatrechtliche Klagen anwendbaren die Änderungen zu einer Diskrepanz zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht führen. Ein Teilnehmer874 sieht darin ein zusätzliches Argument dafür, die Frage der Verbandsklage ausserhalb der Revision der ZPO in einer separaten Vorlage umfassend anzugehen.

5.64 Art. 9 Abs. 3 Bst. a und Abs. 6 VE-BehiG

Ein Kanton875 und eine Organisation876 begrüssen die Änderung. Zwei Organisationen877, die sich grundsätzlich gegen die Vorschläge zum kollektiven Rechtsschutz stellen, lehnen sie ab.

Die Änderungen, die nur auf privatrechtliche Klagen anwendbar ist, führen zu einer Diskrepanz zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht; dies ist ein zusätzliches Argument dafür, die Frage der Verbandsklage ausserhalb der Revision der ZPO in einer separaten Vorlage umfassend anzugehen.878

865 SG; SVRH

866 GE

867 JBVD

868 AR, BE, GE

869 SG; SVRH

870 GE

871 OGer SH, SGB

872 HEV, SVC

873 GE; OGer SH

874 OGer SH

875 SH

876 OGer SH

877 HEV, SVC

878 OGer SH