Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
5.65 Art. 135 Ziff. 3 und 4 VE-OR
Dieser Vorschlag wird von 14 Organisationen879 befürwortet. Ein Teilnehmer880 regt als Alternative an, die Frage für die Verbandsklage nicht zu regeln, da die Klage bereits durch Artikel 135 Ziffer 2 OR erfasst wird. Zwei Organisationen881, die sich grundsätzlich gegen die Vorschläge zum kollektiven Rechtsschutz stellen, sprechen sich gegen die Änderung aus.
Mehrere Teilnehmer882 schlagen vor, dass die Verjährungsunterbrechung für alle von der Verbandsklage Betroffenen gelten soll, nicht nur für die Personen, die sich der Klage angeschlossen haben, zumindest solange sie die Möglichkeit haben, sich der Klage anzuschliessen. Ein Teilnehmer883 regt an, dass die Unterbrechung auch rückwirkend für die Personen gilt, die der Klage später beitreten. Die in der Botschaft dargelegte Beschränkung auf den Streitgegenstand kann zu Problemen bei der praktischen Anwendung führen, wenn etwa die Verjährung erst nach mehreren Jahren beurteilt werden muss.884
Der Anfangszeitpunkt der Verjährungsunterbrechung sollte ebenfalls auf die Einleitung des Verfahrens zur Zulassung der Klage (falls dieses Verfahren eingeführt wird)885 oder den Beginn der Verhandlung eines Gruppenvergleichs886 festgelegt werden und zwar durch ein Schreiben des Verbands an das Gericht und an die schädigende Person.887 Andernfalls hat die schädigende Person keinen Anreiz für einen Vergleich, weil viele Forderungen verjähren können, wenn sich die Verhandlung über längere Zeit hinzieht. Der Zeitpunkt, ab dem die Verjährung bei einem Gruppenvergleich von neuem zu laufen beginnt, sollte geregelt und auf das Ende des diesbezüglich eingeleiteten Verfahrens festgelegt werden.888
5.66 Art. 56 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 2 VE-MSchG sowie Art. 21 VE-WSchG
Zwei Organisationen889, die sich grundsätzlich gegen die Vorschläge zum kollektiven Rechtsschutz stellen, sprechen sich gegen diese Änderungen aus.
5.67 Art. 10 Abs. 2 VE-UWG
Zwei Organisationen890, die sich grundsätzlich gegen die Vorschläge zum kollektiven Rechtsschutz stellen, sprechen sich gegen die Änderung aus.
Eine Organisation891 schlägt vor, eine Klage zur Abschöpfung des Gewinns vorzusehen, der durch eine unzulässige geschäftliche Handlung nach Artikel 3 UWG zulasten einer Vielzahl von Personen erzielt wird (siehe auch Ziff. 4.2.1 und 6.14).
5.68 Art. 43 Abs. 1 Bst. b und c VE-KG
Zwei Organisationen892, die sich grundsätzlich gegen die Vorschläge zum kollektiven Rechtsschutz stellen, sprechen sich gegen die Änderung aus.
879 ACSI, Bergamin, DVSP, FRC, Greenpeace, Konsumentenschutz, Meier, OGer SH, SBS, SGB, SLAW, SPO, SVV, TCS
880 Bergamin
881 HEV, SVC
882 ACSI, FRC, Konsumentenschutz, SBS, SPO
883 Meier
884 OGer SH
885 SLAW
886 Bergamin, Meier, SLAW
887 SLAW
888 SO; Bergamin, Peter
889 HEV, SVC
890 HEV, SVC
891 Konsumentenschutz
892 HEV, SVC