Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
5.69 Art. 8d VE-IPRG
Diese Bestimmung wird von vier Organisationen893 ausdrücklich gutgeheissen. Von einer Organisation894 wird sie abgelehnt.
Die in Absatz 2 vorgesehene Möglichkeit, in der Schweiz gegen eine schädigende Person zu klagen, die ihren Sitz im Ausland mit einem minimalen Bezug zur Schweiz hat, ist wichtig.895 Diese Möglichkeit wird aber auch abgelehnt896, da der genügende Bezug zur Schweiz fraglich ist und die Bestimmung dem im erläuternden Bericht erwähnten Prinzip entgegensteht, dass eine beklagte Person nur an ihrem Wohnsitz oder Sitz mit einer Verbandsklage rechnen muss.
Der sekundäre Gerichtsstand, wenn die beklagte Person im Fall einer Verbandsklage keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, könnte in Artikel 16a aufgeführt werden.897
Die in Absatz 3 für den Gruppenvergleich vorgesehene Zuständigkeit stösst auf Kritik898, weil in der Schweiz eine einzige Instanz für den Vergleich zuständig sein sollte. Andere Teilnehmer899, die sich grundsätzlich gegen die Vorschläge zum kollektiven Rechtsschutz stellen, schlagen vor, die Zuständigkeit für den Gruppenvergleich analog zu jener für die Verbandsklage zu gestalten. Ein Teilnehmer900 schlägt hingegen vor, einen Gerichtsstand in der Schweiz vorzusehen, wenn keine der Parteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in der Schweiz hat, wie zum Beispiel bei einem Busunfall, von dem ausländische Touristen betroffen sind und an dem ein ausländisches Busunternehmen beteiligt ist. Ausserdem wird auf verschiedene Unklarheiten hingewiesen901: Bezieht sich die «Wahl der Parteien» auf eine einseitige Wahl jeder Partei oder auf eine Vereinbarung unter ihnen? Müssen auch die betroffenen Personen ihre Zustimmung zu einer Vereinbarung erteilen? Umfassen die «antragstellenden Parteien» die betroffenen Angehörigen der Gruppe, was zur Folge hätte, dass jeder für einen dieser Angehörigen mögliche Gerichtsstand in Betracht käme?
Es sollte klargestellt werden, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Artikel 5 IPRG für die Parteien eines Gruppenvergleichsverfahren zulässig ist. Zudem sollte in Betracht gezogen werden, die Möglichkeit des Gerichts auszuschliessen, seine Zuständigkeit abzulehnen (vgl. Art. 5 Abs. 3 IPRG). Schliesslich sollte die Situation aus Sicht des Lugano-Übereinkommens dargelegt werden, das dem IPRG vorgeht und wahrscheinlich häufig zur Anwendung gelangen wird.902
5.70 Art. 11 VE-Entsendegesetz
Eine Organisation903 begrüsst es grundsätzlich, dass die Bestimmung den neuen Vorschriften in der ZPO zur Verbandsklage angepasst wird, regt jedoch an, wie bei den anderen Spezialgesetzen einen Verweis auf die Artikel 89 und 89a anzubringen.
893 SBS, TCS, UNIBE, WalderWyss
894 SVC
895 TCS
896 OGer SH
897 SBS
898 OGer SH
899 SVC, VSI
900 WalderWyss
901 UNIBE
902 UNIBE
903 OGer SH