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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

6 Weitere Vorschläge

6.1 Kantonale Spezialgerichte für internationale Handelsstreitigkeiten

Es werden die Schaffung von Spezialgerichten für internationale Handelsstreitigkeiten und entsprechende Änderungen vorgeschlagen und von einer Partei904 und vier Organisationen905 unterstützt. Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:

- Verbindlichkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen (vgl. Ziff. 6.7)

- Englisch als Verfahrenssprache (vgl. Ziff. 6.25)

6.2 Verfahrensfragen im Familienrecht

Drei Kantone906 und drei Organisationen907 weisen auf Mängel in den familienrechtlichen Verfahren hin und verlangen Änderungen.

6.2.1 Allgemeine Bemerkungen (Art. 271 ff. ZPO)

Mehrere Teilnehmer908 schlagen vor, die Gelegenheit zu nutzen, um allgemein Fragen zu regeln, die sich in familienrechtlichen Verfahren stellen, wie die prozessuale Stellung der Kindsmutter in Unterhalts- oder Vaterschaftsklagen des Kindes oder ihre Stellung in Drei-Parteien-Verfahren bei Klagen auf Abänderung des Kindesunterhalts in Fällen der Bevorschussung. Die Arbeiten sollten mit einer Expertenkommission und unter Einbezug der erstinstanzlichen Gerichte erfolgen.

Ein Kanton909 weist auch auf Probleme hin, die mit der prozessualen Stellung der Kinder und Eltern zusammenhängen, vor allem wenn die Unterhaltsansprüche auf das Gemeinwesen übergegangen sind (Art. 289 Abs. 2 ZGB).

6.2.2 Nebenintervention von Kindern aus einer früheren Beziehung oder von ehemaligen Ehegatten

Ein Teilnehmer910 schlägt vor, dass die volljährigen Kinder aus einer ersten Beziehung sowie ehemalige Ehegatten bei einer Unterhaltsklage von minderjährigen Kindern aus einer zweiten Beziehung gegen den unverheirateten Schuldner die Möglichkeit zur Nebenintervention haben sollten. Da die neuen Unterhaltsforderungen die älteren verdrängen können, wäre eine Erledigung im Rahmen eines einzigen Verfahrens vorteilhaft und wirtschaftlich.

6.2.3 Anwendbares Verfahren beim kontradiktorisch geführten Scheidungsverfahren (Art. 288 Abs. 2 und 292 Abs. 3 ZPO)

Ein Kanton911 schlägt vor, für das kontradiktorisch geführte Scheidungsverfahren (Art. 288 Abs. 2 und 292 Abs. 3 ZPO) die Anwendung des vereinfachten Verfahrens vorzusehen. Das ordentliche Verfahren, wie es heute von den Gerichten angewandt wird, ist zu kompliziert und für die Rechtssuchenden nicht ausreichend zugänglich.

6.2.4 Rolle in selbstständigen Verfahren zur Regelung von Kinderbelangen (Art. 295 ZPO)

Sind die Eltern eines minderjährigen Kindes nicht verheiratet und beide sorgeberechtigt, sollte der Prozess nach Ansicht eines Kantons912 wie bei verheirateten Eltern zwischen den beiden

904 glp

905 AG ZICC, Lenz&Staehelin, OAG, WalderWyss

906 BE, BS, ZH

907 OGer SH, Reiser, SVR

908 BS; SVR

909 BE

910 Reiser

911 ZH

912 ZH