Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
Elternteilen geführt werden, wobei es Aufgabe des Gerichts ist, die Parteirollen zu verteilen, wobei das Kind als weitere verfahrensbeteiligte Person einbezogen und vertreten wird. Es wird folgender Vorschlag gemacht:
«1 Für selbstständige Klagen gilt das vereinfachte Verfahren. Steht das Kindesverhältnis fest, wird der Prozess zwischen den Eltern geführt, solange das Kind minderjährig ist. Das Gericht kann die Parteirollen verteilen.».
Abs. 2 gemäss VE-ZPO
«3 Ordnet das Gericht die Vertretung des Kindes an, wird dieses als weiterer Verfahrensbeteiligter in das Verfahren einbezogen.»
6.2.5 Anwendbares Verfahren für volljährige Kinder (Art. 296 und 303 ZPO)
In Anbetracht von Artikel 262 Buchstabe e ZPO, der für die vorsorgliche Leistung einer Geldzahlung eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage fordert, schlägt ein Kanton913 vor, in den Artikeln 296 und 303 Absatz 1 ZPO klarzustellen, dass diese Bestimmungen auch für volljährige Kinder gelten.
6.2.6 Vereinfachtes Verfahren für Unterhaltsklagen nach Art. 328 ZGB
Entsprechend dem Vorschlag in Artikel 295 ZPO könnte für das gesamte Verfahren nach Artikel 328 ZGB das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangen.914
6.2.7 Suspensivwirkung im Fall von Schuldneranweisungen im Familienrecht (Art. 315 ZPO)
Ein Kanton915 schlägt vor, für die Schuldneranweisungen im Familienrecht eine Ausnahme von der Suspensivwirkung der Berufung (vgl. Art. 315 Abs. 4 ZPO) einzuzufügen. Diese Verfahren müssen rasch vollstreckt werden können. Allerdings können sie der Berufung unterliegen und die in Artikel 315 Absatz 4 Buchstabe b ZPO vorgesehene Ausnahme greift nicht, da es sich nicht um vorsorgliche Massnahmen handelt.
6.3 Beschleunigung der Verfahren, Erledigung innerhalb angemessener Frist
Einige Teilnehmer916 aus juristischen Berufen sind der Auffassung, der Zugang zur Justiz müsse bezüglich Verfahrensdauer verbessert werden, weil die Verfahren derzeit viel zu lange dauern.
6.4 Klage gegen unbekannt
Es wird die Einführung der Möglichkeit verlangt, gegen eine unbekannte Person klagen zu können.917 Ausländische Rechtsordnungen sehen eine solche Möglichkeit für diese in der Praxis verbreitete Situation, wie bei einer Verletzung durch eine noch unbekannte Person.
6.5 Gleiche Verfahrensregeln für die Miete aller unbeweglicher Sachen
Ein Teilnehmer918 verlangt, dass die für das Mietrecht vorgesehenen Spezialvorschriften jede Vermietung und Verpachtung einer unbeweglichen Sache abdecken, nicht nur von Räumlichkeiten. Er schlägt vor, den Ausdruck «Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen» durch «Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen» zu ersetzen.
913 BS
914 OGer SH
915 BE
916 Anwälte ZH, DJS
917 WalderWyss
918 SMV