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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
6.6 Sachliche und funktionelle Zuständigkeit (Art. 4 ff. ZPO)
6.6.1 Konsumentengerichte
Ein Teilnehmer919 schlägt vor, spezielle erstinstanzliche Behörden für konsumentenrechtliche Streitigkeiten nach dem Vorbild der miet- oder arbeitsrechtlichen Schlichtungsbehörden und Gerichte einzuführen.
6.6.2 Mietgerichte
Ein Teilnehmer920 schlägt vor, in der ganzen Schweiz und auf allen Stufen des kantonalen Verfahrens paritätisch zusammengesetzte Spezialgerichte für das Mietrecht vorzusehen.
6.6.3 Kompetenzattraktion im Fall einer subjektiven oder objektiven Klagenhäufung
Ein Teilnehmer921 schlägt vor, für den Fall einer subjektiven oder objektiven Klagenhäufung eine Kompetenzattraktion zugunsten einer paritätischen Schlichtungsbehörde oder eines Spezialgerichts vorzusehen.
6.6.4 Wirkung der kantonalen Zuständigkeitsregelungen auf die Anwendung des Bundesrechts (Art. 4 ZPO)
Im Gesetz könnte festgehalten werden, dass die kantonalen Vorschriften bezüglich der sachlichen Zuständigkeit nicht dazu führen dürfen, dass nur ein Teil des Bundesrechts angewandt wird.922 Dies gilt vor allem für die Spezialgerichte: Das Arbeitsgericht darf sich nicht auf die Prüfung der arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlagen beschränken, sondern muss alle relevanten Anspruchsgrundlagen prüfen.
6.7 Verbindliche Gerichtsstandswahl bei internationalen Handelsstreitigkeiten
Mehrere Teilnehmer923 verlangen, dass die notwendigen Gesetzesänderungen vorgenommen werden, um bei internationalen Handelsstreitigkeiten eine verbindliche Gerichtsstandswahl zugunsten der Spezialgerichte erklären zu können. Aus Sicht dieser Teilnehmer ist dies eine unabdingbare Voraussetzung für die Attraktivität dieser Gerichte. In diesem Zusammenhang wird die Ratifizierung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen vorgeschlagen. Ein weiterer Vorschlag sieht vor, die Möglichkeit einer direkten Klage vor einem oberen Gericht nach Artikel 8 ZPO auf die Handelsgerichte auszudehnen und Artikel 6 ZPO entsprechend anzupassen. Auch Artikel 5 Absatz 3 IPRG sollte angepasst oder aufgehoben werden.
6.8 Einzige kantonale Instanz im Zusammenhang mit geistigem Eigentum (Art. 5 Abs. 1 Bst. a ZPO)
Es wird vorgeschlagen, die Zuständigkeit einer einzigen kantonalen Instanz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum aufzuheben, da für diese Streitigkeiten der doppelte Instanzenzug und das vereinfachte Verfahren sinnvoll sind.924
919 SBS
920 SMV
921 SKG
922 Bisegger
923 glp; AG ZICC, Lenz&Staehelin, OAG
924 BS