Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

6.9 Einzige kantonale Instanz für UWG-Streitigkeiten (Art. 5 Abs. 1 Bst. d ZPO)

Es wird vorgeschlagen, den Mindeststreitwert von 30'000 Franken zu streichen, ab dem UWG-Streitigkeiten einer einzigen kantonalen Instanz vorgelegt werden können.925

6.10 Vorrang der Regelung der Verfahrensart vor jener über die sachliche Zuständigkeit (Art. 5 ZPO)

Aus Gründen der Kohärenz mit Artikel 6 ZPO wünschen zwei Teilnehmer926 in Artikel 5 eine Klarstellung, wonach die Regelung der Verfahrensart jener über die sachliche Kompetenz vorgeht, auch in Bezug auf Klagen gegen den Bund (Art. 5 Abs. 1 Bst. f ZPO).

6.11 Zusatzversicherungen zur Unfallversicherung (Art. 7 und 243 ZPO)

Entgegen der Auffassung des Bundesrates zur Pa.Iv. (Poggia) Golay «Zivilprozess. Klagen betreffend Zusatzversicherungen zur obligatorischen Unfallversicherung gleich behandeln wie solche betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung» (Ziffer 1.3.7 des erläuternden Berichts) erachtet es eine Partei927 als zielführend, die Zusatzversicherungen zur Unfallversicherung und zur sozialen Krankenversicherung in Bezug auf die einzige kantonale Instanz (Art. 7 ZPO) und das anwendbare Verfahren (Art. 243 Abs. 2 ZPO) gleichzustellen.

6.12 Einreichung der Klage in einem falschen Verfahren (Art. 63 Abs. 2 ZPO)

Die Bestimmung sollte angepasst werden, um die Folgen einer Eingabe in einem falschen Verfahren zu regeln.928 Denn die derzeitige Vorschrift kann zu Missbräuchen führen: Eine Person kann eine Eingabe «versehentlich» im vereinfachten Verfahren einreichen und erhält damit eine Frist von 30 Tagen, um eine Eingabe im ordentlichen Verfahren einzureichen.

6.13 Vertretung im summarischen Verfahren (Art. 68 Abs. 2 ZPO)

Ein Teilnehmer929 schlägt einen neuen Absatz 2 Buchstabe cbisvor, damit Liegenschaftsverwalter mit Verwaltungsmandat befugt sind, den Auftraggeber – Eigentümer oder Vermieter – in summarischen Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 248 Bst. b ZPO) zu vertreten, namentlich bei Ausweisungen.

Ein anderer930 schlägt vor, in der ZPO (Abs. 2 Bst. b und d) Vertreter von Rechtsschutzversicherungen generell und nicht nur, soweit es das kantonale Recht vorsieht, als Vertreter vor den Schlichtungsbehörden zuzulassen.

6.14 Verbandsklage zur Gewinnabschöpfung (Art. 71 ZPO)

Ein Teilnehmer931 schlägt vor, für Verbände, die nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a und b UWG legitimiert sind, bei unzulässigen Handlungen nach Artikel 3 UWG eine Gewinnabschöpfungsklage vorzusehen (siehe auch Ziff. 4.2.1 und 5.67).

6.15 Sammelklage

Ein Teilnehmer932 schlägt vor, dass Parteien ihre Ansprüche in einer Klage vereinen können, sofern diese in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Mit dieser auf dem bekannten Institut der Streitgenossenschaft basierenden Regelung für einen neuen Artikel 71a ZPO liesse

925 SG

926 BE; glp

927 SP

928 BS

929 HEV

930 SVV

931 SGB

932 Anwälte ZH