Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
sich auf einfache Weise eine Sammelklage für den kollektiven Rechtsschutz schaffen. Die Einschaltung eines Verbands, wie in den Artikeln 89 und 89a vorgeschlagen, ist damit nicht mehr notwendig. Das ist ein Vorteil, denn das Vorgehen über einen Verband und die erforderliche Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen werden die betroffenen Einzelpersonen in vielen Fällen davon abhalten, ihre Rechte auszuüben.
6.16 Haftungsstreitigkeiten bei Körperverletzung
Ein Teilnehmer933 schlägt vor, in der Botschaft festzuhalten, dass die Bezifferung bei Haftungsstreitigkeiten nach Körperschädigungen unzumutbar im Sinne von Artikel 85 ZPO ist. Dieser Vorschlag erfolgt in Verbindung mit Artikel 96 Absatz 2 (siehe Ziff. 5.14).
6.17 Schutzwürdiges Interesse an der Feststellungsklage (Art. 88 ZPO)
Nach einem Teilnehmer sollte in Artikel 88 ZPO ausdrücklich das Bestehen eines besonderen Feststellungsinteresses als Voraussetzung der Feststellungsklage verlangt werden.934 Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a ZPO reicht nicht aus. Zudem sollte das besondere Feststellungsinteresses direkt in den Gesetzestext definiert werden.
6.18 Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen (Art. 92 Abs. 2 ZPO)
Ein Teilnehmer935 schlägt vor, zur Bestimmung des Streitwerts bei mietrechtlichen Streitigkeiten nicht den zwanzigfachen, sondern den zehnfachen Betrag der Jahresmiete zu berücksichtigen. Denn die durchschnittliche Mietdauer liegt unter zehn Jahren.
6.19 Gesonderte Position für die Publikationskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO)
Ein Kanton936 schlägt vor, die Publikationskosten, die heute in der Entscheidgebühr enthalten sind, als gesonderte Position einzuführen. Diese Kosten sind hoch und sollten separat verbucht werden.
6.20 Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung (Art. 99 ZPO)
Da die Kostenhürde ausschlaggebend dafür ist, dass ein Verband eine Klage nach den Artikeln 89 und 89a einleiten kann, schlagen einige Teilnehmer dessen Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung vor.937 Nach Auffassung anderer muss diese Sicherheitsleistung zudem auch für Individualverfahren nach oben begrenzt werden, wenn der Zugang zu den Gerichten wirklich erleichtert werden soll.938 Auch wird generell für das vereinfachte Verfahren die Befreiung von einer solchen Sicherheitsleistung vorgeschlagen.939
6.21 Nachfrist für die Leistung des Vorschusses oder der Sicherheit (Art. 101 Abs. 3 ZPO)
Ein Teilnehmer940 schlägt vor, die Nachfrist zu streichen, die gegenwärtig eingeräumt werden muss, wenn der Vorschuss oder die Sicherheit nicht geleistet wird. Ziel ist die Gleichbehandlung der Partei, die den geschuldeten Betrag gar nicht leistet, mit jener, deren Betrag verspätet eintrifft, ohne dass sie belegen kann, dass er ihrem Konto am letzten Tag der Frist belastet wurde.
933 Anwälte ZH
934 Bisegger
935 SMV
936 BS
937 DVSP, Konsumentenschutz, SGB
938 SGHVR
939 Anwälte ZH, DJS
940 FVE