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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

6.22 Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 113 und 114 ZPO)

6.22.1 Ausdehnung der Unentgeltlichkeit von mietrechtlichen Verfahren

Ein Teilnehmer941 verlangt eine Änderung von Artikel 113 Absatz 1 ZPO, so dass in Bezug auf die Parteientschädigung für den Urteilsvorschlag (Art. 210 ff. ZPO) und den Entscheid (Art. 212 ZPO) ausdrücklich die gleiche Regelung gilt wie im Schlichtungsverfahren. Dasselbe muss für die Gerichtskosten nach Artikel 113 Absatz 2 ZPO und für das Entscheidverfahren gemäss Artikel 114 ZPO gelten. Zudem verlangt dieser Teilnehmer die Unentgeltlichkeit für alle mietrechtlichen Verfahren in allen Stufen des kantonalen Verfahrens sowie die Befreiung des Mieters von der Leistung einer Parteientschädigung. Ein anderer Teilnehmer942 schlägt ebenfalls eine Befreiung von den Gerichtskosten für das Entscheidverfahren (Art. 114 ZPO), für alle Angelegenheiten nach Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe c ZPO sowie für die anderen mietrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert bis 30'000 Franken vor.

6.22.2 Unentgeltlichkeit von konsumentenrechtlichen Streitigkeiten

Für konsumentenrechtliche Streitigkeiten wird fallweise Unentgeltlichkeit vor der ersten Instanz943 oder bis zu einem maximalen Streitwert verlangt, wie es in einigen Kantonen bereits gilt (30'000 Franken in Genf oder 10'000 Franken im Kanton Waadt)944.

6.22.3 Unentgeltlichkeit von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Die Streitwertgrenze von 30'000 Franken wird als zu tief erachtet945, insbesondere in Anbetracht der Rechtsprechung zur Teilklage, gegen die widerklageweise eine negative Feststellungsklage für die gesamte Forderung erhoben werden kann.

6.22.4 Unentgeltlichkeit von gleichstellungsrechtlichen Verbandsklagen

Für Verbandsklagen und Gruppenvergleiche nach dem Gleichstellungsgesetz sollte eine Befreiung von den Gerichtskosten vorgesehen werden.946

6.23 Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO)

Mittelfristig muss die gesamte Regelung der unentgeltlichen Prozessführung überdacht und zu einer eigentlichen Prozesskostenhilfe ausgebaut werden.947

6.24 Bezahlung der Parteientschädigung bei unentgeltlicher Rechtspflege (Art. 118, 122-123 ZPO)

Mehrere Vorschläge sind darauf ausgerichtet, dass die unentgeltlich prozessführende Partei bei Unterliegen keine Parteientschädigung bezahlen muss:

- die unentgeltlich prozessführende Partei wird von der Bezahlung der Parteientschädigung befreit948;

- der Kanton bezahlt der Gegenpartei einen angemessene Parteientschädigung und die unterliegende Partei bezahlt den vom Kanton nicht gedeckten Teil949;

- der Kanton bezahlt der Gegenpartei die Parteientschädigung und es wird eine Nachzahlung analog zur Regelung in Artikel 123 ZPO vorgesehen.950

941 SMV

942 MV Zürich

943 SBS

944 ACSI, FRC, SBS

945 SGB

946 SKG

947 Meier

948 SP

949 Meier

950 UNIBE