Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

Die Mindestausstattung wird nicht mehr durch das Parlament festgelegt werden. Der Evaluationszeitraum wird von 4 auf 6 Jahre verlängert, während der Grad an Unsicherheit aufgrund differenzierter, bedeutender, gleichzeitiger und indirekter Auswirkungen der Steuervorlage 17 auf den NFA zunehmen wird. Es wäre wichtig, diese Auswirkungen zu kennen, doch das ist nicht der Fall. Technisch spricht eine ganze Reihe von Argumenten für eine Aufstockung der Grundausstattung. Andere Verbesserungsvorschläge sind denkbar, welche nicht unnötig die Situation der finanzschwachen Kantone verschlechtern (unter anderem: Ende der Solidarhaftung zwischen den Geberkantonen, Überprüfung des Verhältnisses zwischen vertikaler-horizontaler NFA-Äufnung, Prüfung eines Verteilschlüssels oder eines Bundesanteils zwischen dem Bund und den Kantonen).

Eventualantrag: Abweichende Meinung der Vertreter der ressourcenstarken Kantone Schwyz und Basel-Stadt, falls der KdK-Vorschlag nicht als Gesamtpaket umgesetzt würde

Die KdK hat die Schwachstellen und Herausforderungen des NFA analysiert und ein integrales Gesamtpaket zur Verbesserung erarbeitet, das von einer grossen Mehrheit der Kantone mitgetragen wird. Die Vertreter der ressourcenstarken Kantone Schwyz und Basel-Stadt unterstützen die Empfehlungen der KdK im Sinne eines Kompromisses für ein Gesamtpaket zur Optimierung des Finanz- und Lastenausgleichs. Die ressourcenstarken Kantone haben angekündigt, ihre Zustimmung zu überprüfen und gegebenenfalls zu widerrufen, sofern einzelne Elemente aus dem Gesamtkonzept gestrichen oder verändert werden. Die Vertreter der ressourcenstarken Kantone Schwyz und Basel-Stadt verweisen auf die folgenden Grundpositionen, welche bei einer fehlenden Einigung berücksichtigt werden müssten:

Reduktion der Überdotation: Die ressourcenstarken Kantone stehen zu den Zielen des Finanzausgleichs und zur angestrebten Mindestausstattung von 85 Indexpunkten. Eine Umverteilung, welche darüber hinausgeht, wird jedoch nicht vom FiLaG verlangt. Deshalb wären die Grundbeiträge des Bundes und der ressourcenstarken Kantone so festzulegen, dass damit in der laufenden Periode des Wirksamkeitsberichts, vorliegend der Periode 2016–2019, gerade das angestrebte Mindestziel von 85 Punkten erreicht worden wäre. Basierend auf dem Beitragsjahr 2018 wäre die Dotation um rund 930 Millionen zu reduzieren.

Verminderung der Solidarhaftung: Im heutigen NFA führt eine starke Veränderung des Ressourcenpotenzials in einem Kanton zu erheblichen Beitragsschwankungen in anderen Kantonen. Die ressourcenstarken Kantone haften solidarisch für den Gesamtbeitrag in den horizontalen Ressourcenausgleich. Auch die Beiträge der Nehmerkantone können aufgrund von Entwicklungen in anderen Kantonen stark schwanken. Es ist daher ein einfacheres System anzustreben. Dieses soll die Solidarhaftung für Geber- und Nehmerkantone mildern und paradoxe Ergebnisse verhindern.

Reduktion des Gewichts der juristischen Personen: Eines der Ziele des Finanzausgleichs besteht darin, dass alle Kantone über minimale finanzielle Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Da das Steuerpotenzial der juristischen Personen nicht gleich ausgeschöpft werden kann wie bei den natürlichen Personen, wird das Steuerpotenzial der juristischen Personen im heutigen System überschätzt. Zur korrekten Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausschöpfbarkeit der Steuerpotenziale soll eine Korrektur vorgenommen werden. Die Gewinne der juristischen Personen sollten deshalb – entsprechend ihrer tatsächlichen Ausschöpfung – mit einem Reduktionsfaktor in der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage gewichtet werden.