Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

Aus diesen Gründen hat die Plenarversammlung der KdK am 17. März 2017 mit grossem Mehr von 21 Kantonen beschlossen, verschiedene Systemanpassungen vorzuschlagen. Diese werden in den folgenden zwei Abschnitten genauer betrachtet.

5.3.2 Vorschlag der Kantone

An der Plenarversammlung vom 25. September 2015 beschloss die KdK, eine politische Arbeitsgruppe einzusetzen, die Vorschläge zur Optimierung des Finanzausgleichssystems Bund

– Kantone erarbeiten sollte. Diese Arbeitsgruppe stellte ihre Empfehlungen an die KdK in ihrem Schlussbericht vom 15. Dezember 2016 vor. Am 17. März 2017 verabschiedeten die Kantonsregierungen den Antrag zur Optimierung des Finanzausgleichs als Eckwerte eines Gesamtpakets:

1. Die Ausgleichssumme für den Ressourcenausgleich wird nicht mehr durch Parlamentsent-

scheide, sondern direkt über gesetzliche Vorgaben festgelegt.

2. Die Ausgleichssumme, die für den Ressourcenausgleich bereitgestellt wird, garantiert die

Mindestausstattung des ressourcenschwächsten Kantons.

3. Die über gesetzliche Vorgaben garantierte Mindestausstattung beträgt 86,5 Prozent des

schweizerischen Durchschnitts. Um in gleichmässigen Schritten die garantierte Mindestausstattung von 86,5 Prozent zu erreichen, ist eine Übergangsfrist von drei Jahren vorgesehen.

4. Die Zahlung des Bundes an den Ressourcenausgleich wird auf das verfassungsmässige Ma-

ximum festgelegt.

5. Die finanzielle Entlastung des Bundes im Ressourcenausgleich wird während der Übergangs-

periode je hälftig zugunsten des soziodemografischen Lastenausgleichs und der ressourcen- schwachen Kantone verwendet. Nach Ablauf der Übergangsperiode wird die Entlastung des Bundes im Ressourcenausgleich zugunsten aller Kantone, vorzugsweise für den soziodemografischen Lastenausgleich eingesetzt. Die Dotation für den geografisch-topografischen Lastenausgleich ist aufrecht zu erhalten und mindestens der Teuerung anzupassen.

6. Die Auszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone werden wie heute nach einer pro-

gressiven Berechnungsmethode vorgenommen.

7. Es wird ein paritätisch besetztes politisches Steuerungsorgan für den Finanzausgleich ein-

gesetzt, dem Mitglieder des Bundesrates und der Kantonsregierungen angehören. Das politische Steuerungsorgan beurteilt periodisch die Entwicklung des Ressourcen- und des Lastenausgleichs und bereitet allenfalls erforderliche Änderungen vor. Die heute schon aktiven technischen Arbeitsgruppen bleiben bestehen und beraten und unterstützen das politische Steuerungsorgan.

Das Modell 86,5 der KdK löst die erkannten Probleme, indem es die Dotation des Ressourcenausgleichs konsequent auf die Entwicklung der Disparitäten ausrichtet. Zentrale Steuerungsgrösse ist die garantierte Mindestausstattung des ressourcenschwächsten Kantons, die im Gesetz festgelegt wird. Damit würde dieser Kanton immer genau die Mindestausstattung erreichen und nicht wie heute teilweise darüber und teilweise darunter liegen. Für die ressourcenschwachen Kantone würde dies gegenüber heute zu erheblichen Mindereinnahmen führen. Deshalb schlägt die KdK vor, die Mindestausstattung von 85 Punkte auf 86,5 Punkte zu