Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/26: Zweiter Schweizer Beitrag an ausgewählte EU-Staaten · 46 Seiten

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das Ziel verfolgen, einen Beitrag zu leisten zur Prävention irregulärer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz (Art. 93 Abs. 2 AsylG). Wichtige Gründe für irreguläre Weiterwanderung innerhalb Europas sind unter anderem quantitativ und qualitativ ungenügende Aufnahmekapazitäten. Auch übermässig lange, ineffiziente oder qualitativ ungenügende Asylverfahren können Auslöser für eine Weiterwanderung sein. Die Förderung von effizienten und korrekten Asylverfahren (z.B. Unterstützung bei der Erfassung und Registrierung von Asylsuchenden, bei der Befragung und Übersetzung sowie bei der Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen), verbunden mit der Sicherstellung genügender und angemessener Unterbringungskapazitäten, tragen somit zu einer Reduktion irregulärer Weiterwanderung bei.

5.2. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Beim Schweizer Beitrag handelt es sich um eine autonome Massnahme der Schweiz. Erst nach Genehmigung der Kredite durch das Parlament werden im Zuge der Umsetzung bilaterale Rahmenabkommen direkt mit den jeweiligen Partnerländern abgeschlossen. Diese Verträge sind gemäss den verfassungsmässigen und gesetzlichen Bestimmungen zu genehmigen (Art. 166 Abs. 2 BV).

5.3. Erlassform

Die beiden Rahmenkredite ergehen in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses (Art. 163 Abs. 2 Satz 2 BV) und unterstehen somit nicht dem Referendum. Für den vorliegenden Rahmenkredit Kohäsion ist dabei Artikel 10 BG Ost massgebend, für den Rahmenkredit Migration Artikel 25 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes.

5.4. Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedürfen die vorliegenden Bundesbeschlüsse der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte, da diese jeweils eine neue einmalige Ausgabe von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen.

5.5. Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

In seinem Subventionsbericht 2008 legte der Bundesrat fest, dass in allen Botschaften zur Schaffung oder Revisionen von Rechtsgrundlagen für Subventionen wie auch in Botschaften zur Erneuerung von Kreditbeschlüssen und Zahlungsrahmen in einem separaten Kapitel zwingend über die Einhaltung der Grundsätze gemäss dem Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz SR 616.1) Bericht erstattet werden soll. Diese Vorlage steht im Einklang mit dem Subventionsgesetz.

5.5.1. Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele: Begründung, Ausgestaltung und finanzieller Umfang

Der zweite Schweizer Beitrag an ausgewählte EU-Staaten beruht auf dem BG Ost sowie dem Asylgesetz7 und ist in der Schweizer Aussen- und Aussenwirtschaftspolitik verankert. Die ausführliche Begründung, die Ausgestaltung und der finanzielle Umfang sind in den vorgehenden Ziffern beschrieben. Die Zuständigkeit für die Zusammenarbeit mit ausgewählten EU-Staaten liegt beim Bund. Der Bund kann jedoch bei Vorhaben mit Kantonen oder Gemeinden zusammenarbeiten.

7 SR 142.31