Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/26: Zweiter Schweizer Beitrag an ausgewählte EU-Staaten · 46 Seiten

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5. Rechtliche Aspekte

5.1. Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

a. Rahmenkredit Kohäsion

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung, den Rahmenkredit Kohäsion zu beschliessen, stützt sich auf den Artikel 167 der Bundesverfassung5 und auf die Artikel 1, Absatz 3 und 10 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (BG Ost)6. Dieses Gesetz ist gültig bis 31. Dezember 2024. Die Rechtsgrundlage für die Kooperationsmassnahmen mit den Staaten Osteuropas bildet Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas.

b. Rahmenkredit Migration

Nach Artikel 113 Satz 1 AsylG beteiligt sich der Bund an der Harmonisierung der europäischen Flüchtlingspolitik und an der Lösung von Flüchtlingsproblemen im Ausland. Der Bundesrat hat in der Vergangenheit bereits mehrfach die Wichtigkeit von Solidarität mit von der Migrationssituation besonders betroffenen EU-Mitgliedstaaten unterstrichen: So im Bericht vom 6. Juni 2017 über eine Neukonzeption von Schengen/Dublin in Erfüllung des Postulats 15.3242 Pfister, mit seinem Beschluss vom 18. September 2015 zur Teilnahme am ersten EU Relocation-Programm, sowie mit der Entsendung von mehreren Asylexperten für das Europäische Asylunterstützungsbüro EASO zur Unterstützung Italiens und Griechenlands über die letzten zwei Jahre. Der Rahmenkredit Migration ist somit eine Fortführung der bisherigen bundesrätlichen Politik, wonach die Schweiz solidarisch ist mit den EU-Staaten, die von der Migrationssituation besonders betroffen sind und/oder deren Asyl- und Aufnahmesysteme ausgebaut werden müssen und im Interesse aller europäischen Staaten mehr Verantwortung übernehmen.

Artikel 91 Absatz 7 i.V.m. Artikel 113 AsylG und Artikel 51 Asylverordnung 2 bilden die rechtliche Grundlage für die Ausrichtung von Beiträgen an «internationale Organisationen» (bspw. United Nations High Commissioner for Refugees UNHCR, Internationale Organisation für Migration IOM, International Center for Migration Policy Development ICMPD) oder an die «Trägerschaft von international ausgerichteten Projekten» (bspw. karitative oder andere Nichtregierungsorganisationen, Stiftungen, Projekte wissenschaftlicher Institutionen). Internationalen und nichtstaatlichen Organisationen kommt in Krisensituationen eine Schlüsselrolle zu. Sie übernehmen Aufgaben im Migrationsbereich, wo staatliche Strukturen zu schwach oder überfordert sind. Auf die genannten Rechtsgrundlagen kann namentlich die Finanzierung von Projekten im Rahmen der weiter oben beschriebenen Notfallreserve des Rahmenkredits Migration abgestützt werden.

Als Rechtsgrundlage für die Finanzierung dienen ferner Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c sowie Absatz 2 AsylG. Diese Bestimmungen ermöglichen dem Bund die vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat- Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration. Auf dieser Grundlage können auch Projekte unterstützt werden, welche die Rückkehr von Personen fördern, die sich rechtswidrig in einem unterstützten EU-Staat aufhalten. Die Programme im Ausland können nämlich nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch

5 SR 101

6 SR 974.1