Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/26: Zweiter Schweizer Beitrag an ausgewählte EU-Staaten · 46 Seiten

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Die Mittel des zweiten Beitrags der Schweiz an ausgewählte EU-Staaten können gemäss den Regeln der OECD nicht der öffentlichen Entwicklungshilfe angerechnet werden. Der Umfang der beantragten Mittel rechtfertigt sich durch die gesetzten Ziele.

5.5.2. Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention

Die materielle Steuerung der eingesetzten Mittel erfolgt ergebnisorientiert. Diese Ergebnisorientierung dient in allen Phasen (Planung, Umsetzung, Überwachung) der jeweiligen Projekte der Verbesserung der Situation für die Zielgruppen. Die Vergabe von Beiträgen basiert auf klar formulierten Zielen, deren Verwirklichung mit Monitoring- und Controlling- sowie Evaluationsinstrumenten überwacht wird (siehe Ziff. 2.1, 2.2.4 und 2.3.4). Die materielle Steuerung der Mittel wird in den Kapiteln 2.2 und 3.2 erläutert. Das Gesamtvolumen der Verpflichtungen und die Mittelverteilung sind unter Ziffer 2 dargestellt.

5.5.3. Verfahren der Beitragsgewährung

Die Verordnung8 vom 6. Mai 1992 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, sowie die Weisung des EDA vom 13. Dezember 20179 über die Finanzkompetenzen und die dazugehörigen Anhänge regeln die Finanzkompetenzen und die Kontrolle der Mittelverwendung. Die Modalitäten werden in den Kapiteln zu den Rahmenkrediten beschrieben. Die DEZA und das SECO haben klare und transparente Verfahren und Richtlinien für den ergebnisorientierten Einsatz der Mittel festgelegt und wenden diese an. Bezüglich des Rahmenkredits Migration wird das SEM äquivalente Verfahren festlegen. Neben der Subventionsgesetzgebung für Beitragsgewährung vergeben sämtliche Stellen Mandate gemäss den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen10, des Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens11, des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen und der diesbezüglichen Verordnung vom 11. Dezember 1995. Beim Erwerb von Waren, Dienstleistungen und Anlagen sind die DEZA, das SECO und das SEM abgesehen von den wirtschaftlichen Aspekten bestrebt, die Einhaltung der Sozial- und Umweltstandards innerhalb des vorgesehenen Rechtsrahmens zu fördern und somit die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit in der Schweiz, den Partnerländern sowie anderen Ursprungsländern zu stärken.

5.5.4. Befristung und degressive Ausgestaltung der Subvention

Das BG Ost ist bis 31. Dezember 2024 befristet. Verpflichtungen der Mittel des Rahmenkredits Kohäsion können bis fünf Jahre nach Beschluss, maximal aber bis zum 31. Dezember 2024 eingegangen werden. Die Beiträge sind grundsätzlich nicht degressiv.

8 SR 974.11

9 Weisung 301 und Anhänge I und II

10 SR 0.632.231.422

11 SR 0.172.052.68