Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/26: Zweiter Schweizer Beitrag an ausgewählte EU-Staaten · 46 Seiten

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Anhang 2: Massnahmen zur Verringerung der Risiken von Unregelmässigkeiten, Missbrauch und Korruption

Wie wird beim Erweiterungsbeitrag und beim zweiten Beitrag die korrekte Verwendung der Mittel gewährleistet?

Um eine zweckmässige und effiziente Mittelverwendung zu gewährleisten, hat die Schweiz verschiedene Massnahmen getroffen. Dazu gehören a) die enge Begleitung des Projektauswahlprozesses im Partnerland, b) die Prüfung der Auftragsvergabe sowie c) die Überwachung der Projektumsetzung.

a. Enge Begleitung des Projektauswahlprozesses

Die Verantwortung für die Projektauswahl liegt beim Partnerland. Ein unabhängiges Gremium, in welchem u.a. die relevanten Ministerien und NRO vertreten sind, überprüft die Auswahlkriterien und das Auswahlverfahren. Die Schweiz kann an den Treffen dieses Gremiums als Beobachterin teilnehmen. Über die Finanzierung der Projekte entscheidet die Schweiz. Die Risiken betreffend Missbrauch und Korruption sind Bestandteil der Projektprüfung.

b. Prüfung der Auftragsvergabe

Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt gemäss WTO-, EU- und nationalem Recht. Das Partnerland muss die Einhaltung der geltenden Regeln und die Unabhängigkeit aller beteiligten Personen bei jeder öffentlichen Ausschreibung schriftlich bestätigen. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten zudem eine Integritätsklausel. Die Schweiz hat Zugang zu allen Unterlagen im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe. Insbesondere kann sie bei Ausschreibungen über 500000 Franken noch vor der Veröffentlichung Einsicht in die Ausschreibungsunterlagen nehmen und im Evaluationskomitee als Beobachterin teilnehmen.

c. Überwachung der Projektumsetzung

Die Verantwortung für die Überprüfung der erbrachten Leistungen liegt bei der projektausführenden Stelle. Sie erstattet der Schweiz mindestens alle sechs Monate Bericht über den Fortschritt des Projekts und über die in Rechnung gestellten Leistungen. Das Partnerland überprüft und bestätigt, dass die Rückerstattungsgesuche korrekt sind. Auch die Schweiz prüft diese Rückerstattungsgesuche und nimmt danach die entsprechenden Rückerstattungen vor. Die Schweiz hat Einsicht in alle relevanten Unterlagen.

Spätestens bei Projektabschluss wird bei jedem Projekt durch eine zertifizierte Organisation ein Finanzaudit vorgenommen.

Im Rahmen des Erweiterungsbeitrags haben DEZA und SECO in sieben Auslandsvertretungen der Schweiz gemeinsame Büros errichtet. Auch beim zweiten Schweizer Beitrag sind solche Büros vorgesehen. Sie dienen der Begleitung und Überprüfung aller Projekte des zweiten Beitrags vor Ort. Die Mitarbeitenden der Büros kennen die lokalen Verhältnisse und verfügen über direkte Kontakte zu den Projektverantwortlichen.

Weiter vergibt die Schweiz Mandate an externe Expertinnen und Experten. Mit ihrem spezifischen Fachwissen prüfen diese Machbarkeitsstudien und Ausschreibungsunterlagen. Bei Projektbesuchen überprüfen sie die erbrachten Leistungen in Bezug auf die Vertragskonformität (Quantität und Qualität).

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